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Felix Häringer - Die Beweisantragsfrist in der Hauptverhandlung

Vom Richterrecht zur Kodifikation

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Über das Buch

Zum Inhalt

Die Bedeutung des strafprozessualen Beweisantragsrechts für den Angeklagten und die Verteidigung ist immens. Dies wird bereits anhand des umfassenden Schrifttums hierzu deutlich. Als zentrales Recht der Verteidigung wurde es durch den Gesetzgeber jahrelang nur marginal verändert und blieb zuletzt bis zum Jahre 2017 von umfangreicheren Reformvorhaben verschont.

Für den Angeklagten und die Verteidigung war die gesetzgeberische Zurückhaltung in der Vergangenheit von Vorteil. Schließlich war die Gesetzeslage vor Einführung der gesetzlichen Beweisantragsfrist (§ 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO4) und der neuen Verfahrensweise hinsichtlich in Verschleppungsabsicht gestellter Anträge (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) günstiger.

Das Missbrauchspotential des Beweisantragsrechts hat der Gesetzgeber nunmehr zum Anlass genommen, Hand an den Regelungsmechanismus des Beweisantragsrechts zu legen. Bei Betrachtung der Gesetzesänderungen in der jüngeren Vergangenheit wird deutlich, dass sich das Wesen des Beweisantragsrechts, speziell die Regelung des § 244 StPO, inzwischen in Bewegung befindet.

Durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 hat der Gesetzgeber in § 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO mit Wirkung zum 24.08.2017 ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer Beweisanträge zu stellen sind. Wenn die Antragsstellung vor Fristablauf möglich gewesen wäre, kann der verspätete Beweisantrag nunmehr im Urteil beschieden werden. Die Reform hat damit unmittelbar zur Folge, dass von dem allgemeinen Grundsatz des § 244 Abs. 6 S. 1 StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abgewichen werden kann. Auf diese Weise kann der Informationsfluss zwischen Gericht und antragsbefugtem Antragssteller beeinträchtigt werden.

Für die Gerichte besteht seither grundsätzlich die Möglichkeit, den Abschluss eines Verfahrens zu beschleunigen und einer missbräuchlichen…

Schlagworte

Strafprozessrecht, Beweisantragsfrist, Fristenlösung des BGH, Missbrauch des Beweisantragsrechts, Fristsetzung in der Hauptverhandlung, Ablehnung von Beweisanträgen, § 244 Abs. 6 S. 3–5 StPO, Strafrecht, Beweisantragsrecht

Angaben zur Produktsicherheit

Hersteller
Verlag Dr. Kovač GmbH
Leverkusenstraße 13, 22761 Hamburg

E-Mail
info@verlagdrkovac.de

  • Autor*in
    Felix Häringer
  • Seiten
    218
  • Jahr
    Hamburg 2025
  • ISBN
    978-3-339-14302-0
  • Fachdisziplin
    Strafrecht & Kriminologie
  • Schriftenreihe
    Schriften zum Strafprozessrecht
  • ISSN
    2199-0336
  • Band
    38
  • Fachbereich
    Jura

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