Florian Steding - Rechtsgut „öffentlicher Friede“? – Strafrechtlicher Friedensschutz im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Eine Untersuchung zu den Vorgaben und Grenzen der „Rechtsgutsdefinitionskompetenz“ des Gesetzgebers
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Zum Inhalt
Das StGB enthält viele Straftatbestände, als deren „Rechtsgut“ der „öffentliche Frieden“ angesehen wird. Der „öffentliche Friede“ wird hierbei v.a. zur Rechtfertigung von Äußerungsdelikten herangezogen, mit denen Hassrede („hate speech“) strafrechtlich erfasst werden soll. Das NetzDG nimmt daher nicht von ungefähr auf die „Friedensschutzdelikte“ Bezug und aktualisiert die Notwendigkeit einer neuerlichen Beschäftigung mit dem „öffentlichen Frieden“, obgleich er durch den Wunsiedel-Beschluss des BVerfG im Grundsatz als legitimes Schutzobjekt anerkannt wurde.
Vor diesem Hintergrund wird in einem allgemeinen Teil zunächst (§ 2 A.) auf die strafrechtliche Rechtsgutslehre eingegangen, bevor die verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafgesetzgeber aufgezeigt (§ 2 B.) werden. Unter Ausschöpfung des verfassungsrechtlich möglichen Kritikpotentials wird ein besonderer Fokus auf die Kontrolle der Zwecklegitimität gelegt (§ 2 C.). Mit Blick auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI wird zudem die diffizile Frage der Grundrechtsgeltung für Umsetzungsrecht im europäischen Mehrebenensystem thematisiert (§ 2 D.).
Der Autor geht sodann (§ 3) den Grenzen der legislatorischen Zwecksetzungskompetenz im Hinblick auf den „öffentlichen Frieden“ nach. Nach einer Bestandsaufnahme der Friedensschutzdelikte (§ 3 A.) wird der Bezugsrahmen auf die Meinungsfreiheit und ihre Schranken (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG) verengt (§ 3 B.). In der Folge werden Gewährleistungsinhalt, Schranken und Wesenskerngehalte der Meinungsfreiheit als Zweckfilter dargestellt (§ 3 C.).
Unter Anwendung der gewonnenen Kriterien wird schließlich (§ 4) die Legitimität des Friedensschutzes im Lichte der Meinungsfreiheit erörtert. Nach Herausarbeitung eines gemeinsamen Nenners der uneinheitlichen Begriffsdefinitionen (§ 4 A.) wird untersucht, ob sich im Grundgesetz ein notwendiger „Ansatzpunkt“ für ein Verfassungsgut „öffentlicher Friede“ finden lässt (§ 4 B.), was verneint wird. In einem…
Schlagworte
Öffentlicher Friede, Rechtsgut, Rechtsgutslehre, Strafrecht, Verfassungsrecht, Zweckkontrolle, Meinungsfreiheit, Hassrede, Legislatorische Zwecksetzungskompetenz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundrechtsgeltung im europäischen Mehrebenensystem, Äußerungsdelikte, Hate speech, Friedensschutzdelikte, Legitimität des Friedensschutzes
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FachdisziplinStrafrecht & Kriminologie
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SchriftenreiheStrafrecht in Forschung und Praxis
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ISSN1615-8148
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Band400
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