Judith Pelzer - Die religiös geschlossene Ehe im Zivilrecht nach Wegfall des „Voraustrauungsverbots“
– Historische Entwicklung und zivilrechtliche Folgen einer besonderen Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft –
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Über das Buch
Zum Inhalt
Seit dem 01.01.2009 ist es heiratswilligen Paaren in Deutschland möglich, eine Ehe nach religiösem Recht oder Ritus miteinander zu schließen, ohne zuvor oder überhaupt nach bürgerlichem Recht geheiratet zu haben. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung des § 67 PStG durften Geistliche einer religiösen Eheschließung erst assistieren, nachdem das Paar zunächst beim Standesamt die Ehe nach bürgerlichem Recht eingegangen war. Das deutsche Recht verbot so die religiöse Trauung vor der staatlichen Eheschließung.
Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene reformierte Personenstandsgesetz beinhaltet ein religiöses Voraustrauungsverbot nicht mehr. Katholiken und Mitgliedern von Religionsgemeinschaften, die eine eigene Form der Eheschließung kennen, können nunmehr die Ehe nach ihrem religiösem Recht oder Brauch eingehen, ohne dass diese Eheschließung von Seiten des Staates untersagt wäre. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die rein religiös geschlossene Ehe zu einer typischen Erscheinung des sozialen Lebens wird und als neue Form des Zusammenlebens von Mann und Frau neben die bürgerliche Ehe und die nichteheliche Lebensgemeinschaft tritt.
Nach Darstellung der historischen Entwicklung des religiösen Voraustrauungsverbots in Deutschland widmet sich die Verfasserin vor diesem Hintergrund der Frage, welche Stellung die ausschließlich nach religiösem Recht oder Ritus geschlossene Ehe im Zivilrecht im Vergleich zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zur bürgerlichen Ehe einnimmt. Untersucht wird, ob sich die ausschließlich nach religiösem Recht geschlossene Ehe durch zivilrechtliche Normen oder Rechtsformen erfassen lässt. Auf der Grundlage der erarbeiteten Ergebnisse widmet sich die Verfasserin der mit der Beendigung einer Lebensgemeinschaft einhergehenden Folgen sowohl vermögens- als auch versorgungsrechtlicher Art. Die etwaig bestehenden Ausgleichsansprüche eines Partners nach Beendigung der Lebensgemeinschaft werden in Abhängigkeit der…
Schlagworte
Kirchliches Voraustrauungsverbot, Religiös geschlossene Ehe, Bürgerliche Ehe, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Vertrauenshaftung, Familienrecht, Zivilrecht, Religiöses Voraustrauungsverbot, § 67 PStG a.F., Beendigung einer Lebensgemeinschaft
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FachdisziplinZivilrecht & Arbeitsrecht
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SchriftenreiheStudien zum Familienrecht
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ISSN1613-0995
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Band43
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