Hendrik Möllers - Die Vereinbarkeit des Defizitausgleichs zugunsten öffentlicher Krankenhäuser mit dem Beihilfenrecht der Europäischen Union

Eine Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der stationären Notfallmedizin

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Über das Buch

Zum Inhalt

Stationäre medizinische Leistungen in Krankenhäusern sind für eine moderne Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft von enormer Bedeutung. Angesichts der sozialstaatlichen Bedeutung ist die öffentliche Hand zur Gewährleistung einer ausreichenden Krankenhausversorgung verpflichtet. Zugleich ist die finanzielle Lage vieler Krankenhäuser aufgrund der Struktur des deutschen Krankenhausmarktes und dessen Finanzierung angespannt. Um ihrem sozialstaatlichen Auftrag nachzukommen, gleichen öffentliche Träger von Krankenhäusern deren wirtschaftliche Defizite durch den Zuschuss finanzieller Mittel aus. Diese Praxis wird als Defizitausgleich bezeichnet. Auf diese Weise sichern die Gebietskörperschaften den Fortbestand dieser Krankenhäuser, die dann wiederum an der Versorgung der Bevölkerung mitwirken können. Dieses Vorgehen wird angesichts des grundsätzlichen Beihilfenverbotes des Art. 107 Abs. 1 AEUV kontrovers diskutiert.

Es gilt daher, das Für und Wider der rechtlichen Legitimation des Defizitausgleichs auf den Prüfstand zu stellen. Dabei werden die charakteristischen Merkmale stationärer medizinischer Leistungen und vor allem der stationären Notfallversorgung und ihre Auswirkungen auf die Tatbestandsmerkmal des Art. 107 Abs. 1 und eine mögliche Tatbestandsausnahme nach Altmark-Trans besonders betrachtet. So stellt sich die Frage, ob notfallmedizinische Leistungen ggf. ungeeignet sind, eine Beeinträchtigung des unionalen Handels auszulösen. Im Zusammenhang mit dem Effizienzkriterium der Altmark-Trans-Rechtsprechung erscheint fraglich, ob überhaupt ein solch geforderter Test sinnvoll durchgeführt werden kann. Zudem ist es hinsichtlich des staatlichen Sicherstellungsauftrages angezeigt, sich damit auseinander zu setzen, ob bereits die abstrakte Gefahr eines Versorgungsausfalls ausreicht, um den Defizitausgleich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu qualifizieren, oder ob es einer tatsächlichen Unterversorgung bedarf. [...]

Schlagworte

Defizitausgleich, Beihilfenrecht, Altmark-Trans, Art. 107 AEuV, Öffentliche Krankenhäuser, Stationäre Notfallversorgung, Europäisches Beihilfenrecht, Krankenhausrecht, Notfallmedizin, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Staatlicher Sicherstellungsauftrag

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zur Rechtswissenschaft
  • ISSN
    1435-6821
  • Band
    473

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