Alexander Bleckat - Urheberwissenschaftsschranke

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Über das Buch

Rezension

„[...] Mit großem Gewinn zieht der österreichische Leser nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der umfassenden Analyse der unionsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Wissenschaft und Geistigem Eigentum, sowie der Unionsrechtskonformität der deutschen Rechtslage nach der Urheberrechtsnovelle 2021 [...], für eigene Überlegungen zur Bewertung der heimischen Rechtslage heran. Besonderes Vergnügen hat dem Rezensenten das Studium des fünften Kapitels bereitet [...]. Darin gelingt es dem Autor – soweit ersichtlich mit Alleinstellungscharakter – die ehemaligen Vorschläge für die Urheberwissenschaftsschranken nicht nur zusammenzutragen, sondern einander durchaus pointiert [...] gegenüberzustellen. Damit schafft das Werk nicht nur Raum für die übliche Rechtsvergleichung, sondern setzt gleichzeitig Impulse für eine systematische Überarbeitung der „Urheberwissenschaftsschranke“ hierzulande. Es versteht sich von selbst, dass sich die Arbeit, ihrem klaren Duktus folgend, vor der inhaltlich profunden Analyse der Ausgestaltung der aktuellen Rechtslage der §§ 60a bis 60h dUrhG in einem eigenen Kapitel 9 der Verfassungskonformität unter dem Blickwinkel der deutschen Grundrechte widmet [...]. Dem Autor gelingt es dabei trefflich, die Angemessenheit der genannten Bestimmungen, und zwar Vorschrift für Vorschrift, zu untersuchen und zu einem Ergebnis der Verfassungsgemäßheit zu gelangen, wenn der Grundsatz einer restriktiven Auslegung im Hinblick auf das Interesse der…“

– Clemens Thiele in: Zeitschrift für Informationsrecht, ZIIR 2022 / Heft 2

Zum Inhalt

Das Werk „Urheberwissenschaftsschranke“ hat die neuen Wissenschaftsschranken in den § 60a ff. UrhG, die auf der InfoSoc-RL und DSM-RL beruhen sowie urheberrechtliche Schranken zu Gunsten der Wissenschaft, Forschung und Lehre darstellen, auf deren Verfassungsrechts- und Unionsrechtskonformität hin überprüft. Dafür wurden zunächst die widerstreitenden Interessen der Urheber, Verlage, Wissenschaftler, Bibliotheken und der Allgemeinheit dargestellt. Insbesondere musste dabei herausgestellt werden, dass die Urheber durch die Schaffung von urheberrechtlichen Wissenschaftsschranken hinzunehmen haben, dass ihre Werke ohne deren Zustimmung durch einen privilegierten Personenkreis genutzt werden dürfen. Anschließend wurde auf die grundrechtliche Konfliktlage eingegangen, wobei insbesondere die Wissenschaftsfreiheit mit der Eigentumsfreiheit abgewogen werden musste.

Ferner wurden die weiteren grundrechtlich relevanten Aspekte wie z.B. der Umweltschutz und das Sozialstaatsprinzip, welche bei der Kodifikation der Wissenschaftsschranken ebenfalls vom Gesetzgeber berücksichtigt worden sind, erläutert. Der Verfasser gelangt letztendlich zu dem Ergebnis, dass die konkrete Ausgestaltung der aktuellen Wissenschaftsschranken einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten herstellt und verfassungs- sowie unionsrechtskonform ist.

Darüber hinaus erfolgte eine Kommentierung und Auslegung der Tatbestandsmerkmale in den §§ 60a ff. UrhG, wobei der Verfasser zur Wahrung der Angemessenheit der Vorschriften zu einer restriktiven Auslegung tendiert. Abschließend wurde vom Verfasser zur Vorbeugung vor missbräuchlichen Verwertungshandlungen ein Gesetzesvorschlag de lege ferenda unterbreitet, der den Bildungseinrichtungen bzw. Verantwortlichen die Implementierung von IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze der Urheberrechte und Einhaltung der Wissenschaftsschranken auferlegt. [...]

Schlagworte

Wissenschaftsfreiheit, Urheberrecht, Informationsfreiheit, Urheberrechtliche Schranken, Verfassungsmäßigkeit, Unionsrechtskonformität, Urheberwissenschaftsschranke

  • Fachdisziplin
    Wirtschaftsrecht & Handelsrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht
  • ISSN
    1613-3994
  • Band
    159

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