Jan Hendrik Fricke - Berufsbeamtentum und Europarecht
Dargestellt am Recht der Mitgliedstaaten Deutschland, Dänemark und Finnland
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Über das Buch
Zum Inhalt
Die Einigung Europas ist nicht mehr aufzuhalten. "Für Europa gibt es kein Zurück mehr, spätestens mit der Einführung des Euro ist die europäische Einigung unumkehrbar", sagte Helmut Kohl 2003 in einem Zeitungsinterview.
Hauptursache der unumkehrbaren Europäisierung der nationalen Rechtsordnungen ist die umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der jeweiligen nationalen Gerichte. Europäisierung steht für ein komplexes Gefüge wechselseitiger Einfluss- und Wirkungsmechanismen, für ein ständiges "Geben" und "Nehmen" zwischen Europarecht und nationalem Recht. Ausdruck dieser Wechselbeziehung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ausnahmevorbehalt des Art. 39 Abs. 4 EG.
Der Verfasser hat sich zum Ziel gesetzt, die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 39. Abs. 4 EG nicht nur in Bezug zu setzen zur Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch zu den Rechtsordnungen des Königreiches Dänemark und der Republik Finnland. Schwerpunkt der Studie ist das Beamtenrecht.
Die Auswahl der drei Länder beruht auf dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Beitritts. Während die Bundesrepublik Deutschland zu den Gründungsstaaten der Europäischen Gemeinschaften gehörte, ist das Königreich Dänemark zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt beigetreten. Der Beitritt der Republik Finnland erfolgte zu einem Zeitpunkt, als schon wesentliche Weiterentwicklungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Wege zu einer Art europäischer Verfassung vollzogen waren.
Bei der Untersuchung geht es auch um einen Vergleich der Einstellung der drei nationalen Rechtsordnungen zur Einwirkung des Europarechts auf das nationale Recht, unterscheiden sich doch etwa die Funktionen der für die Verfassungsrechtsprechung zuständigen höchsten Gerichte in diesen drei Mitgliedstaaten deutlich voneinander. Es geht darüber hinaus aber auch um einen Vergleich der Institutionen und im Hinblick auf die Bedeutung des Europäischen…
Schlagworte
Rechtsvergleich, Art. 39 EG, Ausnahmevorbehalt, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Beamtenrecht, Verfassungsrecht, Deutschland, Dänemark, Finnland, Rechtswissenschaft
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