Isabelle Büren - Das auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendende Recht
Zum Zusammenspiel zwischen der EheVO II und dem Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961 (MSA) bzw. dem Haager Kindschaftsübereinkommen von 1996 (KSÜ)
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Zum Inhalt
Das auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendende Recht ist bislang auf internationaler Ebene nicht einheitlich geregelt. Die EheVO II, ein bis dato in Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge ausschließlich verfahrensrechtliches Regelungswerk, geht den Haager Übereinkommen in diesem Bereich, dem MSA und dem KSÜ, grundsätzlich vor. Damit werden die Übereinkommen, welche Kollisionsvorschriften enthalten, verdrängt.
Entscheidend ist die Frage, ob das MSA bzw. das KSÜ neben der EheVO II anzuwenden sind. Diese Studie soll Klarheit in diesem "Verwirrspiel" der verschiedenen Regelungswerke schaffen.
Der Vorrang der EheVO II gegenüber dem MSA und dem KSÜ begründet sich im Wesentlichen aus dem explizit in der Verordnung normierten Anwendungsvorrang. Der Vorrang kann sich aber nur auf Rechtsgebiete beziehen, die auch von der EheVO II umfasst sind. Damit sind Kollisionsvorschriften auf dem Gebiet der elterlichen Sorge bereits von dem Vorrang der EheVO II ausgenommen. Hieraus lässt sich aber nicht ohne weiteres die Anwendung des MSA und des KSÜ für die Bestimmung des auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendenden Rechts schließen. Schließlich sind beide Übereinkommen in sich geschlossene Normensysteme, bei denen die Anwendbarkeit der einzelnen Normen auf eine ausschließliche Anwendung dieses Übereinkommens konzipiert ist. Dieses Konzept könnte durch die Vermischung beider Regelungswerke – die EheVO II für die Zuständigkeitsbestimmung, das MSA bzw. KSÜ für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts – empfindlich gestört werden.
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass eine Anwendung der Kollisionsnormen des MSA bei gleichzeitiger Bestimmung des zuständigen Gerichts nach der EheVO II grundsätzlich abzulehnen ist. Aufgrund der Unterschiede der beiden Regelungswerke ist eine solche kumulative Anwendbarkeit nur soweit möglich, als die Zuständigkeitsbestimmungen beider Werke übereinstimmen. Ansonsten ist ein Rückgriff auf die…
Schlagworte
Sorgerecht, Haager Übereinkommen, Kindschaftsrecht, elterliche Sorge, Europarecht, EheVO II, KSÜ, MSA, Rechtswissenschaft
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