Christian Doll - Das lateinische Notariat in Deutschland und die gemeinschaftsrechtliche Liberalisierung von Dienstleistungen
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Über das Buch
Rezension
„[...] insgesamt bietet die Arbeit aber, auch wenn mittlerweile die Ausgangsfragen vom EuGH entschieden sind, eine interessante Diskussionsgrundlage.“
– Matthias Kilian in: Anwaltsblatt, AnwBl 3/2012
Zum Inhalt
Die Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland am 22.02.2008 Klage erhoben. Sie greift darin unter anderem § 5 Bundesnotarordnung (BNotO) als Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit an. Daneben beanstandet sie auch die Nichtumsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinie.
Durch § 5 BNotO behält sich Deutschland das Recht vor, Notarstellen nur mit deutschen Staatsangehörigen zu besetzen. Es handelt sich damit um eine offene Diskriminierung, die in dieser Form inzwischen Seltenheitswert hat. Das notarielle Berufsrecht konnte bisher wie eine Insel im Meer der Veränderungen zur Schaffung eines Gemeinsamen Marktes durch die europäischen Institutionen unverändert fortbestehen. Tatsächlich ist das Notariat an sich bisher nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die gemeinschaftsrechtlichen Institutionen gewesen, obgleich hierzulande stets großes Interesse an dieser Thematik bestand. Der Grund für dieses Interesse ist, weshalb auch die Klage vor dem EuGH so viel Beachtung verdient: Hintergrund der zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten offenen Diskriminierung ist ein Aufeinandertreffen von zwei Lagern, deren diesbezügliche Grundsatzeinstellungen unterschiedlicher nicht sein könnten.
Der Vorwurf der Kommission gegen das deutsche Notariat liegt im vorgenannten Verfahren auch darin, dass der Zugang zu Notarstellen durch § 5 BNotO deutschen Staatsangehörigen vorbehalten bleibt. Denn diese nationale Maßnahme versperrt die durch die Grundfreiheit bezweckte Entwicklung, in der solche Bindungen der Wirtschaftsteilnehmer an hoheitliche Genehmigungevorbehalte aufgehoben werden, wenn deren Ziel und Zweck auch durch mildere Mittel erreicht werden können. Bei Anwendung der Verkehrsfreiheiten soll die durch die Wegnahme der nationalen öffentlich-rechtlichen Regulierung gewonnene Freiheit, dazu genutzt werden, einen erforderlichen Ausgleich auf einer marktnäheren Stufe, im Idealfall durch den Markt selbst in der…
Schlagworte
Rechtswissenschaft, Art. 51 AEUV, Art. 45 EG, Art. 45 Abs. 4 AEUV, Art. 39 Abs. 4 EG, Notare, Ausübung öffentlicher Gewalt, Beurkundung, Vollstreckbare Urkunde
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FachdisziplinStaatsrecht, Verfassungsrecht & Völkerrecht
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SchriftenreiheStudien zum Völker- und Europarecht
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ISSN1613-0979
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Band94
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