Philipp Bultmann - Der Agent im Sinne der §§ 11 und 17 des Markengesetzes
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Zum Inhalt
Untersucht wird schwerpunktmäßig der Begriff des Agenten der §§ 11 und 17 des Markengesetzes.
Zugrunde liegt im wesentlichen folgende Konstellation: Ein ausländischer Geschäftsherr bedient sich des im Inland ansässigen Agenten als Vertriebspartner, um die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen auf Deutschland auszudehnen. Der Geschäftsherr ist Inhaber einer ausländischen, nicht aber auch einer entsprechenden Marke mit Schutz in Deutschland. Eigenmächtig und zumeist heimlich meldet der Agent die Kennzeichnung für sich in Deutschland an. Kommt es in dem Vertriebsverhältnis zu Spannungen, kann der Agent seine Marke als Druckmittel gegen den Geschäftsherrn einsetzen. Diesen Konflikt zugunsten des Geschäftherrn aufzulösen, ist Ziel der §§ 11 und 17 des Markengesetzes. Dem Geschäftsherrn steht nach diesen Vorschriften nicht nur ein Widerspruchsrecht bzw. Löschungsanspruch und ein Unterlassungs- sowie Schadensersatzanspruch zu. Kennzeichenrechtlich einmalig gewährt die Regelung dem Geschäftsherrn darüber hinaus einen Markenübertragungsanspruch gegenüber seinem "Agenten".
Der Terminus des "Agenten" geht dabei auf Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz gewerblichen Eigentums zurück. Der Agentenbegriff wird deshalb anhand völkerrechtlicher Vorgaben bestimmt. Dies führt zu einer Definition, die der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung und Literatur einen neuartigen Lösungsansatz für praktische Rechtsfälle aufzeigt.
Abgerundet wird die Darstellung durch die Anwendung der erarbeiteten Begriffsbestimmung auf die maßgeblichen Distributionstypen des deutschen Rechts. [...]
Schlagworte
Agent, Marken, Agentmarke, PVÜ, Völkerrecht, Auslegung, Rechtswissenschaft
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FachdisziplinWirtschaftsrecht & Handelsrecht
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SchriftenreiheStudienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse
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ISSN1435-683X
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Band87
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