Ingmar Stein - Der Auskunftsanspruch gegen Access-Provider nach § 101 UrhG
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Zum Inhalt
Die Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider wurde bereits im Vorfeld umfassend in der Wissenschaft diskutiert. Die Einschaltung eines unbeteiligten Dritten, des Access-Providers, stieß auf vielfältige Bedenken. Mit der Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) versuchte der Gesetzgeber diesen Bedenken Rechnung zu tragen und die Interessen der am Auskunftsanspruch Beteiligten – Rechteinhaber, Anschlussinhaber sowie Access-Provider – zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die praktische Umsetzung zeigte jedoch, dass der § 101 UrhG in verschiedener Hinsicht eine Norm ist, der es an klaren Vorgaben des deutschen – und europäischen – Gesetzgebers mangelt. Aus diesem Grund entstand eine teilweise diametral unterschiedliche Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbezirken, insbesondere, aber nicht nur, zur Auslegung des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes sowie zu den genauen Voraussetzungen für die Speicherpflicht der jeweiligen Internetprotokoll(IP)-Adressen seitens der Access-Provider. Es zeigte sich hier schnell, dass ein ausgereiftes Konzept, das die datenschutzrechtliche Problematik angemessen berücksichtigt, fehlt.
Als wesentliche, dem Urheberrecht bisher unbekannte Neuerung implementierte der Gesetzgeber in § 101 Abs. 9 UrhG einen Richtervorbehalt, für dessen prozessuale Umsetzung der Gesetzgeber auf die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verweist. Detaillierte Vorgaben, wie diese prozessuale Umsetzung auf Basis des FamFG vorzunehmen ist, fehlen jedoch. Es bleibt daher Rechtsprechung und Wissenschaft vorbehalten, Leitlinien für diese prozessuale Umsetzung aufzuzeigen.
Der Verfasser will sich der vorbezeichneten Aufgaben annehmen und die wissenschaftliche Durchdringung des § 101 UrhG – bezogen auf den Auskunftsanspruch gegen Access-Provider – voranbringen. Zu diesem Zweck wird der…
Schlagworte
Rechtswissenschaft, Urheberrecht, Auskunftsanspruch, § 101 UrhG, Access-Provider, Internet-Provider, Gewerbliches Ausmaß, Enforcement-Richtlinie, Durchsetzungsrichtlinie, File-Sharing, IP-Adresse, Speicherung auf Zuruf, § 406 e stopp
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FachdisziplinWirtschaftsrecht & Handelsrecht
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SchriftenreiheStudien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht
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ISSN1613-3994
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Band95
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