Sarah Greenlee - Der personelle Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes

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Über das Buch

Zum Inhalt

In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn. Die Einzelheiten sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 MiLoG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

Um dem missbräuchlichen Einsatz von Praktikanten in verdeckten Arbeitsverhältnissen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf diese Personengruppe erstreckt. Für bestimmte Personen wie z.B. Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung hat der Gesetzgeber hingegen Ausnahmen vom Mindestlohn normiert. Eine detaillierte Regelung zum personellen Anwendungsbereich des Gesetzes findet sich in § 22 MiLoG.

Die Auslegung dieser Vorschrift ist für die Praxis von großer Bedeutung. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind nicht nur zivilrechtlich relevant. Sie können auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 21 MiLoG). Des Weiteren kann auf strafrechtlicher Ebene unter Umständen eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.

Davon abgesehen ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz insbesondere bei der Beschäftigung von Minijobbern umfangreiche Dokumentationspflichten, die einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Arbeitgeber bedeuten können. Ihre Nichteinhaltung ist ebenfalls bußgeldbewehrt. Fehler bei der Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs können damit für Arbeitgeber weitreichende Folgen haben.

Die Verfasserin widmet sich daher der Reichweite des § 22 MiLoG. [...]

Schlagworte

Mindestlohn, Praktikanten, Verfassungsmäßigkeit, Ehrenamt, Voluntär, Niedriglohn, Langzeitarbeitslose, Auszubildende, Vergütung, Rechtswissenschaft, Mindestlohngesetz, MiLoG, Arbeitsrecht

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zur Rechtswissenschaft
  • ISSN
    1435-6821
  • Band
    430

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