Merve Uysal - Der Zeugenbeweis und seine Grenzen im Rahmen der freien Beweiswürdigung

Ein Vergleich zwischen dem deutschen und türkischen Zivilprozessrecht

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Über das Buch

Zum Inhalt

In dieser Studie soll die Bedeutung des Zeugenbeweises im deutschen und türkischen Zivilprozessrecht rechtsvergleichend betrachtet werden. Seit der römischen Zeit versuchen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung, Maßnahmen gegen die Schwäche des Zeugenbeweises zu ergreifen. Dies erklärt, weshalb sich die legale Beweistheorie herausbildete, die seit der römisch-kanonischen Zeit in der deutschen Rechtsgeschichte sowie im angelsächsischen Rechtskreis vorherrschend war.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wurde erst im Jahre 1879 durch das Inkrafttreten der CPO eingeführt.8 Die Hauptgründe für diese zurückhaltende Herangehensweise des deutschen Gesetzgebers waren Furcht vor Falschaussagen und die Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises. Aus demselben Grund traten im türkischen Zivilprozess unter dem Einfluss des französischen Rechts die legale Beweistheorie und das damit eng verknüpfte Urkundenprinzip in Kraft. Obwohl sich das deutsche Recht damit von der Belastung der legalen Beweistheorie befreien konnte, änderte sich im türkischen Zivilprozess prinzipiell nichts.

Die Wahl zwischen der legalen Beweistheorie und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat vor allem eine große Bedeutung bei der Rolle des Zeugenbeweises im Rahmen der Wahrheitsfindung. Die legale Beweistheorie hat zur Konsequenz, dass die Beweise nach ihrer jeweiligen Beweiskraft klassifiziert werden müssen. Dies äußert sich in der vom türkischen Schrifttum anerkannten Unterscheidung zwischen „Ermessensbeweisen“ (takdiri deliller) und „gesetzlichen Beweisen“ (kesin deliller). Ebenso unterscheidet die türkische Rechtsprechung zwischen „Ermessensbeweisen“ bzw. „kräftigen Ermessensbeweisen“ (takdiri deliller veya kuvvetli takdiri deliller) auf der einen und „kräftigen“ oder „bindenden Beweisen“ (güçlü veya bağlayıcı deliller) auf der anderen Seite. Bei diesen Unterscheidungen gehört der Zeugenbeweis stets zu jener Gruppe von Beweisen, denen eine geringe Beweiskraft beigemessen…

Schlagworte

Zivilprozessrecht, Beweisrecht, Zeugenbeweis, Freie Beweiswürdigung, Aussagepsychologie, Zeugnisfähigkeit, Zeugenvernehmung, Zeugnisverweigerung, Beweiserhebungsverbote, Beweisverwertungsverbote, Türkisches Zivilprozessrecht, Rechtsvergleichung, Rechtswissenschaft

  • Fachdisziplin
    Zivilrecht & Arbeitsrecht
  • Schriftenreihe
    Schriften zum Zivilprozessrecht
  • ISSN
    1863-3501
  • Band
    49

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