Holger Schlie - Die Anfechtung von Unterlassungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz
Unter besonderer Berücksichtigung des §132 Abs. 2 InsO
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Über das Buch
Zum Inhalt
In Rechtsprechung und Literatur war bereits zu Zeiten der Konkursordnung lange anerkannt, dass nicht nur positive Rechtshandlungen, sondern auch Unterlassungen anfechtbar seien. Dies ist in §129 Abs. 2 InsO und §1 Abs. 2 AnfG zwar nunmehr positiv rechtlich nachvollzogen. Weiterhin soll im Rahmen der Unterlassensanfechtung dem gegenüber der Konkursordnung mit §132 Abs. 2 InsO völlig neu geschaffenen Anfechtungstatbestand der besonderen Insolvenzanfechtung besonderes Gewicht zukommen. Was dies alles bedeutet, blieb aber weiterhin weitgehend im Dunkeln. Hier setzt das Werk an.
Der Autor vertritt die These, dass das anfechtbare Unterlassen objektiv schlicht die Nichtvornahme einer Handlung sei, durch die die gläubigerbenachteiligenden Rechtsfolgen hätten vermieden werden können. Subjektive Voraussetzungen in Form des Bewusstseins oder des Wollens des Unterlassens seien entgegen der herrschenden Meinung nicht erforderlich; nur so könne der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nachhaltig gewährleistet werden. Vorgenommen sei die Unterlassung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswirkungen noch hätten verhindert werden können.
In der Literatur geäußerte Zweifel an der materiellen Legitimation des §132 Abs. 2 InsO schließt der Autor für die Fälle aus, in denen es um die Anfechtung eines Verlustes von Aktiva und einer Mehrung von Passiva geht. Hingegen fehlt eine Legitimation bei der Anfechtung des unterlassenen Vermögenserwerbs.
Im Anschluss dieser allgemeingültigen Feststellungen wendet der Autor sich einigen besonderen Fallkonstellationen zu. Am Anfang steht eine Auseinandersetzung mit der Anfechtung des unterlassenen Widerrufs einer Anweisung oder Lastschrift bzw. der unterlassenen Kündigung eines Überweisungsvertrages. Der Autor unterscheidet hier zum einen zwischen den verschiedenen Ausführungsstadien und zum anderen danach, ob die Zahlung von einem kreditorischen oder debitorischen Konto erfolgt. Es finden sich dabei differenzierte Lösungen.…
Schlagworte
Anfechtung von Unterlassungen, §132 Abs. 2 InsO, §129 Abs. 2 InsO, §1 Abs. 2 InsO, Insolvenzanfechtung, Gläubigeranfechtung, Unbewusste Unterlassungen, Insolvenzordnung, Anfechtungsgesetz, Unterlassener Erwerb, Anfechtung von Vollstreckungshandlungen, Anfechtung prozessualer Unterlassungen, Unterlassung, Ausschlagung, Erbschaft, Rechtswissenschaft, Insolvenzrecht
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