Andreas Berg - Die Einheitlichkeit höchstrichterlicher Verfassungsrechtsprechung im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfGG
Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zwischen divergierenden Rechtsauffassungen und Konformitätsverpflichtung
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Zum Inhalt
„Denn die Einheit der Rechtsordnung ist im Kern bedroht, wenn gleiches Recht ungleich gesprochen wird“. Das in dieser höchstverfassungsrichterlichen Auffassung verwurzelte, altphilosophische und schon im antiken Europa entstandene Gleichheitsdogma gehört zu den prägendsten Gedanken moderner Verfassungsgrundsätze. Ihm haftet die Erkenntnis an, dass Gerechtigkeit nach Gleichbehandlung verlangt.
Eine verbindliche Rechtsanwendungsgleichheit hielt in der deutschen Rechtsordnung erstmalig im Entwurf der Paulskirchenverfassung und folgend in der Weimaraner Reichsverfassung Einzug. Das Bundesverfassungsgericht als Höhepunkt der traditionsreichen Entstehungsgeschichte einer Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland ist mit seinen beiden Spruchkörpern, welche jeweils voneinander unabhängige, aber hierarchisch gleichwertige Senate sind, entsprechend an das bestehende Gleichheitsdogma in seiner vielschichtigen Ausprägung gebunden. Einfachgesetzlich sind die Zwillingssenate wörtlich durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nach § 2 Abs. 1 einer Konformitätsverpflichtung unterworfen.
Im Rahmen der Verfassungsmäßigkeitsprüfungen sind die kontinuierliche Schaffung, Aufrechterhaltung und Anpassung aus dem Grundgesetz hergeleiteter Rechtsauffassungen als die elementaren Säulen der bundesverfassungsgerichtlichen Tätigkeit zu bezeichnen. Seitens der Bevölkerung herrscht dabei stets ein Grundvertrauen in die gewichtigen Judikate des höchsten nationalen Verfassungsgerichts, dessen gesellschaftliche Beliebtheit sich allem voran in der Sehnsucht nach Gerechtigkeit ausdrückt. Die vom Bundesverfassungsgericht auf die Hütung des Grundgesetzes und seiner Grundsätze gezielte Rechtsprechung darf dabei aber nicht als historische Versteinerung von Rechtsauffassungen betrachtet werden.
Die Durchsetzung einer generellen und uneingeschränkten Rechtsanwendungsgleichheit birgt die Gefahr der Ungerechtigkeit. Eine Bindung an die eigene Rechtsprechung lehnt das Gericht…
Schlagworte
Verfassungsrechtsprechung, Bundesverfassungsgericht, horror pleni, Ausgleichverfahren, Divergenz, § 16 Abs. 1 BVerfGG, Konformitätsverpflichtung, Rechtswissenschaft, Höchstrichterlich, Verfassungsrecht, Judikatur
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FachdisziplinVerwaltungsrecht & Sozialrecht
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SchriftenreiheStudien zur Rechtswissenschaft
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ISSN1435-6821
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Band373
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