Christina Eschke - Die Geltung der Unschuldsvermutung im Zivil- und Zivilverfahrensrecht

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Über das Buch

Zum Inhalt

"Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist." Dieser Grundsatz die Unschuldsvermutung zählt zu den wichtigsten Rechtssätzen des Strafverfahrens.

Die Verfasserin geht dem weitgehend ungeklärten Problem nach, ob die Unschuldsvermutung auch im Zivil- und Zivilprozessrecht Anwendung finden kann. So stellt sich beispielsweise die Frage, warum im Fall des Langstreckenläufers Dieter Baumann, der vom Rechtsausschuss des Deutschen Leichtathletikverbandes wegen Dopings gesperrt wurde, die Vermutung nicht eingreifen sollte. Zwar wurde gegen Baumann keine Kriminalstrafe, sondern eine zivilrechtliche Vereinsstrafe verhängt. Andererseits waren die damit einhergehenden Folgen erheblich und konnten nicht ohne weiteres als "normale" zivilrechtliche Beeinträchtigungen abgetan werden. Auch bei einer Betriebsbuße, der Verdachtskündigung, der Erbunwürdigkeit oder der Pflichtteilsentziehung stellt sich die Frage, ob Schutz vor damit verbundenen Einbußen durch die Unschuldsvermutung gewährt werden muss.

Die Arbeit behandelt unter diesem Aspekt, ob - zunächst ganz allgemein - ein Bedürfnis für die Geltung der Vermutung im Zivil- und Zivilprozessrecht besteht und wie der öffentlich-rechtliche Grundsatz dorthin übertragen werden kann. Im Anschluss werden einzelne Rechtsinstitute daraufhin untersucht, ob ihre Rechtsfolgen den Betroffenen einer Kriminalstrafe vergleichbar sanktionieren. Für diesen Fall werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, die insbesondere die Beweislastregelung und die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises im Hinblick auf den Verschuldensnachweis betreffen. [...]

Schlagworte

Unschuldsvermutung, Vereinsstrafe, Doping, Beweislast, Verdachtskündigung, Erbunwürdigkeit, Rechtswissenschaft

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zur Rechtswissenschaft
  • ISSN
    1435-6821
  • Band
    108

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