Frank Baßler - Die Haftung des Kommanditisten
insbesondere bei Erweiterung seiner gesetzlichen Befugnisse sowie bei strukturellen Veränderungen des Gesellschafterbestandes
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Zum Inhalt
Die Kommanditgesellschaft ist jedem Juristen vertraut, ebenso sind es die Vorschriften zur beschränkten Haftung des Kommanditisten. Gleichwohl treten immer wieder Fälle auf, in welchen Kommanditisten, die vermeintlich ihre Einlage längst erbracht haben und sich deshalb in Sicherheit wähnen, mit Ansprüchen von Gesellschaftsgläubigern überzogen werden.
Das Gesetz geht in seiner Systematik davon aus, dass der Kommanditist von seiner unbeschränkten bzw. summenmäßig beschränkten Haftung gegenüber den Gläubigern der KG dann befreit wird, wenn er die von ihm geschuldete, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage erbringt. Diese darf der KG auch nicht mehr entzogen und dem Kommanditisten zurückbezahlt werden, ohne dass seine Haftung wieder auflebt. Nur, wann gilt die Einlage als erbracht und wann als zurückbezahlt?
Weicht dazu der Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben ab, stellen sich weitere, dem Kommanditisten meist nicht bekannte Probleme. Dies beginnt bereits bei der Wahl eines vom Gesetz abweichenden Kontenmodells: Wie stellt sich in diesem Fall die Zugriffsmöglichkeit des Kommanditisten auf stehengelassene Gewinne dar? Wann darf er sich diese auszahlen lassen, ohne dass er Gefahr läuft, dafür haften zu müssen? Welches Konto bildet Eigen- und welches Fremdkapital ab und welches Vermögen steht den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung? Ferner drängt sich die Frage auf, was geschieht, wenn der Kommanditist mehr Einfluss auf die KG ausübt oder diese sogar nach außen hin vertritt. Darf er sich dann immer noch auf seine beschränkte Haftung berufen oder ist er dann nicht vielmehr wie ein unbeschränkt haftender Komplementär zu behandeln?
Der Verfasser beschäftigt sich einerseits mit der Frage der Haftung des Kommanditisten, wenn die KG dem gesetzlichen Leitbild entspricht und andererseits mit der Frage, ob und gegebenenfalls wie sich seine Haftung verändern kann, sofern von diesem Leitbild abgewichen wird.…
Schlagworte
Kommanditgesellschaft, Gesamthandsgesellschaft, Haftung, Juristische Person, Gesellschaftsrecht, Kommanditist, Handelsrecht, Rechtswissenschaft
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FachdisziplinWirtschaftsrecht & Handelsrecht
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SchriftenreiheSchriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht
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ISSN1860-8868
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Band46
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