Dirk Smielick - Die Herausgabe des Verletzergewinns im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht unter Berücksichtigung der „Gemeinkostenanteil“-Entscheidung des BGH

Gleichzeitig ein Beitrag zur Haftung innerhalb einer Verletzerkette

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Über das Buch

Zum Inhalt

Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vermitteln als Immaterialgüterrechte dem Inhaber eine Rechtsposition, die es ihm ermöglicht, Dritte von der Benutzung des geschützten Gutes auszuschließen. In den jeweiligen Sondergesetzen ist folglich geregelt, dass die berechtigte Nutzung des mittels eines gewerblichen Schutzrechtes geschützten Immaterialgutes von der Rechtsordnung grundsätzlich einzig dem (eingetragenen) Inhaber zugestanden wird. Allein der Inhaber ist positiv dazu berechtigt, den Schutzgegenstand zu verwenden und negativ dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob überhaupt, in welchem Umfang und vor allem von wem der Schutzgegenstand verwendet wird. Damit korrespondiert für Dritte das Verbot, ohne Zustimmung des Berechtigten z.B. von der geschützten Erfindung, dem Muster oder der Marke Gebrauch zu machen.

Um die Interessen des Schutzrechtsinhabers zu schützen, steht diesem gegen Dritte, die unbefugt von dem geschützten Immaterialgut Gebrauch machen, ein – verschuldensunabhängiger – Unterlassungsanspruch zu. Zum Ausgleich etwaiger bereits eingetretener Beeinträchtigungen dient insbesondere der dem Schutzrechtsinhaber zustehende Schadensersatzanspruch. In der Regel ist der Verletzte jedoch nicht dazu in der Lage, nachzuweisen, dass ihm durch die Verletzungshandlungen ein eigener Gewinn entgangen ist.

Der Schutzrechtsinhaber hat daher alternativ die Möglichkeit, als Schadensersatz entweder den Betrag zu beanspruchen, den der Verletzer hätte aufwenden müssen, wenn er vor Beginn der Verletzungshandlung ein entsprechendes Nutzungsrecht beim Verletzten eingeholt hätte. Oder der Verletzte verlangt als Schadensersatz den Gewinn, den der Verletzer durch seine Verletzungshandlung – in erster Linie durch den Vertrieb schutzrechtsverletzender Produkte – erzielt hat.

Die EU-Richtlinie 48/2004/EG zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum („Enforcement-Richtlinie“) sowie das ihrer Umsetzung dienende Gesetz zur Verbesserung der…

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz, Schadensersatz, Verletzergewinn, Patentrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht, Gemeinkostenanteil, Verletzerkette, Angemaßte Eigengeschäftsführung, Enforcement-Richtlinie, Allgemeines Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Verletzergewinn, Haftung

  • Fachdisziplin
    Wirtschaftsrecht & Handelsrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht
  • ISSN
    1613-3994
  • Band
    90

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