Sascha Ott - Die Rechtsprechung des Greifswalder Oberappellationsgerichts in Strafsachen (1815–1849)

Zur Entwicklung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts in Neu-Vorpommern

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Über das Buch

Rezension

„Ott hat mit seiner Dissertation einen hervorragenden Beitrag zur neueren Rechtsgeschichte, vor allem zur Rekonstruktion der Rechtswirklichkeit im 19. Jh., geleistet. An ihm werden zukünftige Forscher und Forschungen auf diesem Gebiet kaum vorbeikommen.“

– Heiner Lück in: Baltische Studien, Bd. 96/142 (2010)

Zum Inhalt

Am 23. Oktober 1815 wurden das Herzogtum Vorpommern und das Fürstentum Rügen an das Königreich Preußen übergeben. Die Rechtspflege in der neuen Provinz war von drei wesentlichen Faktoren gekennzeichnet: Neben der königlichen bestand auch eine starke ständische Gerichtsbarkeit, vor allem geprägt durch die einflußreichen Städte Stralsund und Greifswald.

Die Vielfalt der Rechtspflege korrespondierte mit verschiedenartigen Rechtsquellen. So waren landesherrliche und städtische Rechtsnormen ebenso im Gebrauch wie Reichsrecht. Bemerkenswert war schließlich, daß neben den tradierten Rechtsgewohnheiten bereits moderne Verfahrensformen zur Anwendung gelangten. Diese waren das Ergebnis der schwedischen Reformen seit Ende des 18. Jahrhunderts. Der schwedischen Krone war es nämlich zunehmend gelungen, die bis dahin sehr traditionelle Strafrechtspflege in Vorpommern den europäischen Rechtsentwicklungen anzupassen. Zu erwähnen sind insbesondere die Abschaffung der Folter im Jahre 1785, die Begründung des Obersachwaltsamt im Jahre 1799, die deutliche Reduzierung der Gerichtsbarkeiten und die Konzentration der Rechtspflege durch die Justizverordnung von 1806 sowie die Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges in Strafsachen durch die Justizverordnung von 1810. Es darf daher uneingeschränkt festgestellt werden, daß die schwedische Krone im Jahre 1815 ein geordnetes und den Verhältnissen der Zeit entsprechendes Justizwesen hinterlassen hatte.

Preußen beabsichtigte anfangs die vollständige Eingliederung der Provinz in den Staatenverband. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr begann die preußische Führung mit der sukzessiven Einführung einzelner materiell-strafrechtlicher und prozessualer Normen. Dabei konzentrierten sich die Rechtsänderungen auf solche Bereiche, die mit der staatlichen Herrschaft Preußens in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Staatsschutzdelikte des zweiten bis vierten Abschnitts des Allgemeinen…

Schlagworte

Rechtsgeschichte, Preußen, Pommern, Gerichtsbarkeit, Oberappellationsgericht, Stadtgericht, Kreisgericht, Hofgericht, Untersuchungsverfahren, Peinliche Halsgerichtsordnung, Vorpommern, Greifswald, Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft, 19. Jahrhundert, Strafsachen

  • Schriftenreihe
    Schriftenreihe der David-Mevius-Gesellschaft (Hrsg.: David-Mevius-Gesellschaft)
  • ISSN
    1864-0923
  • Band
    4

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