Hilke Fengler - Die strafrechtlichen Auswirkungen der Neufassung des § 1631 II BGB durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“
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Zum Inhalt
Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ am 03.11.2000 lautet § 1631 II BGB: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“. Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung geht davon aus, dass Körperverletzungen von Eltern an ihren Kindern nicht mehr gerechtfertigt sein können. § 1631 II BG habe den Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechts insoweit entfallen lassen. In der strafrechtlichen Literatur hingegen wird kontrovers diskutiert, ob und ggf. in welchem Umfang das elterliche Züchtigungsrecht durch die Änderung des § 1631 II BGB beseitigt worden ist. Die einzelnen Auffassungen vermögen jedoch nicht vollständig zu überzeugen, da die Vorschrift des § 1631 II BGB weitgehend nur oberflächlich erörtert wird. In dieser Studie wird untersucht, welchen Einfluss die Änderung des § 1631 II BGB tatsächlich auf das Bestehen des elterlichen Züchtigungsrechts hatte. Zu diesem Zweck werden Inhalt und Legitimation dieses Rechtfertigungsgrundes erörtert. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet jedoch die eingehende Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Intention des § 1631 II BGB. Es werden möglichst konkrete Interpretationen der einzelnen Tatbestandsmerkmale entwickelt, um festzustellen, welche elterlichen Maßnahmen nunmehr unzulässig sind. Unter Zugrundelegung dieser Interpretationen wird die teilweise bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des § 1631 II BGB geprüft. Nachfolgend wird untersucht, welches elterliche Verhalten einen Straftatbestand erfüllen kann und ob die jeweilige Straftat entweder auch unter Berücksichtigung des geänderten § 1631 II BGB oder anderweitig gerechtfertigt sei kann. Ebenfalls wird erörtert, ob eine Strafbarkeit von Eltern durch Eingreifen von Entschuldigungsgründen oder aufgrund eines materiellen Strafbarkeitsausschlusses vermieden werden kann. Abrundend wird auf die prozessualen…
Schlagworte
Eltern, Erziehung, Elternrecht, Gewalt, Züchtigungsrecht, Elterliches Züchtigungsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Rechtfertigungsgrund, § 1631 Abs. 2 BGB
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FachdisziplinStrafrecht & Kriminologie
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SchriftenreiheStrafrecht in Forschung und Praxis
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ISSN1615-8148
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Band264
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