Daniela Daute - Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder im Wohnungseigentumsrecht
- Ein Beitrag zu bankrechtlichen und wohnungseigentumsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten -
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Über das Buch
Zum Inhalt
Die einzigen gesetzlichen Regelungen, die die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder betreffen, finden sich in den §§ 27, 28 WEG. § 28 WEG normiert das Rechnungswesen der Gemeinschaft, dessen Instrumente der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung bilden. § 27 WEG hingegen regelt teilweise die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder im engeren Sinne, in dem er die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters festlegt. Ziel der Dissertation ist die nähere Erörterung der Geldverwaltung an sich, wobei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung aufgrund der bereits umfänglichen Diskussion in Literatur und Rechtsprechung außer Betracht bleiben sollen.
Ausdrücklich ist im Wohnungseigentumsgesetz nur an einer Stelle der Begriff der "gemeinschaftlichen Gelder" zu finden: Nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. Ergänzend schreibt § 27 Abs. 4 S. 1 WEG die Trennung "der Gelder der Wohnungseigentümer" vom Vermögen des Verwalters vor. Durch § 27 Abs. 2 WEG wird dem Verwalter schließlich für einzelne Geschäfte der Vermögensverwaltung Vertretungsmacht erteilt. Eine darüber hinausgehende Regelung betreffs der Geldverwaltung findet sich, obwohl die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung zu den wichtigsten Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung zählt, im Gesetz jedoch nicht.
Aufgrund der knappen gesetzlichen Regelung stellen sich eine Reihe von Fragen, die von der Übertragbarkeit der Verwalterbefugnisse, über die Wahl der geeigneten Kontoform bis hin zu Einzelfragen des Geldverkehrs reichen. Daniela Daute beantwortet diese Fragen dogmatisch korrekt und praxistauglich. [...]
Schlagworte
Wohnungseigentumsrecht, gemeinschaftliche Gelder, Verwaltung, Kontoform, Bankrecht, Zivilrecht, Rechtswissenschaft
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FachdisziplinZivilrecht & Arbeitsrecht
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SchriftenreiheStudien zum Zivilrecht
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ISSN1613-0952
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Band22
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