Julia Endell - Die Verwirklichung des rechtlichen Gehörs durch die Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO

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Über das Buch

Zum Inhalt

Nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltene Rechtsgedanke wurzelt in einer langen Geschichte der Ausbildung der Rechtspflege. Er durchzieht jede einfache Verfahrensvorschrift und hat ihr gegenüber Verfassungsrang.

Das damit einhergehende Dilemma zwischen einer erstrebten Entlastung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Instanzenzugs insgesamt und dem verfassungsrechtlich geforderten Streben nach Gerechtigkeit stellte lange Zeit eine kaum zu lösende Problematik für das Bundesverfassungsgericht und den Gesetzgeber dar. Nach Einführung der „verbesserten“ Anhörungsrüge mit Wirkung zum 01.01.2005 muss gefragt werden, ob sich dieses Dilemma für den Bürger - insbesondere für deren Rechtsanwälte - und die Gerichte (Fachgerichte sowie das Bundesverfassungsgericht) aufgelöst hat oder zumindest handhabbar geworden ist, was u.a. unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit von Bedeutung ist.

Das Bundesverfassungsgericht sieht den Sinn des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, durch die Ermöglichung von Kommunikation zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Verfahrenssubjekten die für die begehrte richterliche Entscheidung maßgeblichen Grundlagen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abzuklären. Das prozessuale Urgrundrecht steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der verfassungsmäßigen Verpflichtung auch der richterlichen Gewalt zum Schutz und zur Achtung vor der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG.

Die Aufnahme des Rechts auf Gehör in das Grundgesetz sollte Missbräuche in gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem nationalsozialistischen Regime vorgekommen sind, unmöglich machen und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege wiederherstellen.

Dass die Pflicht des Gerichts, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, nicht in der ZPO ausdrücklich geregelt ist, kann damit erklärt werden, dass…

Schlagworte

Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Gehörsverletzung, Effektiver Rechtsschutz, Gegenvorstellung, Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, Zivilprozessrecht, Erschöpfung des Rechtswegs, Rechtsmittelklarheit, § 321, ZPO

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