Xiaoyuan Hu - Eigentumsvorbehalt im deutschen und chinesischen Recht

Eine rechtsvergleichende Darstellung

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Über das Buch

Zum Inhalt

Im gegenseitigen Vertrag ist der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung verpflichtet, der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Annahme der Kaufsache (§ 433 BGB). In der Praxis ist es aber nicht selten, dass der Käufer nicht die ausreichenden finanziellen Mittel hat, den Kaufpreis sofort zu zahlen.

Hat der Verkäufer den Kaufpreis gestundet aber die Kaufsache schon übergegeben, versucht er eine Sicherheit für die vollständige Zahlung des Kaufpreises zu haben. Dagegen will der Käufer die Kaufsache so bald wie möglich erhalten, um durch die Nutzung der Sache den Kaufpreis zu entrichten. Um die beidseitigen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen, können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Eigentumsübergang erst im Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgt. Eine solche Vereinbarung, der sog. Eigentumsvorbehalt, wird sowohl in Deutschland als auch in China anerkannt (§ 449 I BGB, § 134 VG). Zwar hat das chinesische Rechtsystem über Eigentumsvorbehalt unter dem Einfluss des deutschen entwickelt, hat aber das berechtigte Interesse des Vorbehaltskäufers nicht geregelt. Z. B. es gibt keine der § 161 I BGB entsprechende Regelung. Wegen der unterschiedlichen Regelungen in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz über Eigentumsvorbehalt treten auch verschiedene Rechtsfolgen auf. Außerdem ist es sehr interessant zu untersuchen, ob der in Deutschland zulässige verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt in China auch verwendet werden können.

Mit dem Vergleich beider Rechtsysteme erörtert die Verfasserin die in der Praxis liegenden Unklarheiten und erarbeitet Vorschläge für die Probleme des Eigentumsvorbehalts in China. [...]

Schlagworte

Eigentumsvorbehalt, Vergleich, Anwartschaftsrecht, Vorbehaltsverkäufer, Vorbehaltskäufer, Chinesisches Recht, Rechtswissenschaft

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