Simone Marnitz - Eindringen durch Unterlassen im Rahmen des Hausfriedensbruchs
Schlichtes Verbleiben in der „Hausfriedenssphäre“ als strafbares Unrecht?
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Zum Inhalt
§ 123 I StGB stellt in der 1. Alt. das aktive Eindringen in die genannten Schutzgüter (Wohnung, Geschäftsräume, etc.) unter Strafe. Die 2. Alt dieser Vorschrift normiert das aufforderungswidrige Verbleiben in der Hausfriedenssphäre. Auf den ersten Blick scheint die Norm damit alle in Betracht kommenden Möglichkeiten erfasst zu haben: Entweder verletzt der Betreffende die geschützte Sphäre dadurch, dass er aktiv eindringt, oder aber, er verlässt diese trotz erfolgter Aufforderung nicht.
Bei näherem Hinsehen eröffnet sich jedoch eine weitere, zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegende Alternative mit der Frage, ob jemand - der einen Raum betreten hat oder ohne eigenes Handeln hineingebracht worden und wegen Mangels einer Strafbarkeitsvoraussetzung nicht nach § 123 I, 1. Alt. bestraft werden kann - nach Wegfall dieses Mangels den Tatbestand durch Unterlassen (nämlich: Nichtverlassen dieses Raumes als "Eindringen durch Unterlassen"), also §§ 123 I, 1. Alt., 13 StGB erfüllen kann.
Beispielhaft sei zur Erläuterung der Fallkonstellation der Fall eines Bewußtlosen genannt, der durch Dritte in einen Hausflur verbracht wird und, nachdem er wieder bei Bewußtsein ist, diesen Hausflur jedoch aufgrund der Kälte außerhalb nicht verlässt.
Denkbar ist auch der Fall des Hotelgastes, der sich, aufgrund Trunkenheit im Zustand der Schuldunfähigkeit und irritiert vom Einheitslook der Hotelkette in der Zimmertür irrt. Nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hat verläßt er jedoch die Räumlichkeiten nicht, sondern gönnt sich zunächst ein Schaumbad im Hotelzimmer seines Nachbarn.
Der Bundesgerichtshof nimmt grundsätzlich die Strafbarkeit dieser Rechtsfigur an, die Lehre ist in zahlreiche unterschiedliche Lösungen gespalten.
Entsprechend hat sich die Verfasserin zur Aufgabe gemacht, die Rechtsfigur des Eindringens durch Unterlassen dogmatisch zu untersuchen. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Aufgrund der mangelnden…
Schlagworte
Eindringen, Unterlassen, Hausfriedensbruch, Entsprechung, Handlungsunrecht, Unrechtsparallelität, Strafrecht, Rechtswissenschaft
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FachdisziplinStrafrecht & Kriminologie
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SchriftenreiheStrafrecht in Forschung und Praxis
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ISSN1615-8148
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Band69
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