Elmar Urbach - Funktion und Erfordernis subjektiver Besteuerungsmerkmale im Einkommensteuerrecht
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Zum Inhalt
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Steuerlasten auf die Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verteilen. Der Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf finanzielle Beiträge ihrer Bürger verlangt daher nach Gleichheit und Objektivität. Dieser Grundsatz lässt sich mit der Einkommensteuer wie mit kaum einer anderen Steuer verwirklichen.
Die Einkommensteuer belastet den am Markt erzielten Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Rechtsgemeinschaft ermöglicht mit ihrem Markt, ihrem Recht, ihren gut ausgebildeten Arbeitskräften und ihrer Nachfragekraft den individuellen Erwerb, beansprucht deshalb zur Finanzierung der Rahmenbedingungen unserer Freiheit und Sicherheit einen maßvollen Teil dieses Erwerbserfolgs. Der Tatbestand des Einkommensteuerrechts ist deshalb objektiv, bei der Beobachtung des Marktgeschehens und des Steuerschuldners erkennbar, für staatliche Behörden ermittelbar und überprüfbar.
Dennoch enthält das EStG verschiedene Regelungen, die subjektive Besteuerungsmerkmale enthalten. Ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist dabei ein Element eines Steuertatbestandes, das den Eintritt der normspezifischen Rechtsfolge nicht vom Vorliegen objektiver, äußerer Gegebenheiten, sondern – zumindest der Formulierung nach – von inneren Tatsachen des Wollens und Beabsichtigens abhängig macht. Eine Besteuerung nach Absicht und Wollen scheint insoweit eine Besteuerung nach Wahl zu sein und damit dem Grundgedanken der Steuergerechtigkeit zu widersprechen. Daneben sprechen auch praktische Schwierigkeiten gegen die Berücksichtigung subjektiver Besteuerungsmerkmale. Derartige Merkmale betreffen innere, psychische Zustände und Vorgänge, die den Rechtsanwender aber vor besondere „Verifikationsprobleme“ stellen. Die Probleme im Zusammenhang mit der Ermittlung und dem Nachweis subjektiver Besteuerungsmerkmale im Veranlagungsverfahren werden zudem dadurch verschärft, dass insoweit…
Schlagworte
Steuerrecht, Einkünfteerzielungsabsicht, Subjektives Tatbestandsmerkmal, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Betriebsangaben, Werbungskosten, Liebhaberei, Einkommenssteuerrecht, Leistungsfähigkeitsprinzip
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