Claudia Bangert - Gegenstand und Inhalt vollstreckbarer Urkunden

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Über das Buch

Zum Inhalt

Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen statt. Dies ist jedoch nur die Grundform für zivilprozessuale Vollstreckungstitel. Weitere finden sich in der nicht abschließenden Liste des § 794 Abs. 1 ZPO, wobei die in Ziff. 5 aufgenommene Urkunde besondere praktische Bedeutung hat. Dieser Titel kann ohne Einschaltung eines Gerichts geschaffen werden; ihm liegt eine einseitige prozessrechtliche Erklärung des Schuldners zugrunde. Bis zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle konnten nur Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere auf diese Weise tituliert werden. Nunmehr kommt aber jedweder Anspruch in Betracht, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses betrifft.

Die Verfasserin beschäftigt sich mit zwei wichtigen Aspekten der Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Einmal geht es um die Frage des Verhältnisses der (prozessualen) Unterwerfungserklärung zum materiellen Recht. Zum anderen werden der erweiterte Gegenstandskatalog bzw. auch jetzt bestehende Beschränkungen untersucht. Praktische Anwendungsfragen und die Frage nach der Realisierung der von dem Gesetzgeber mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle beabsichtigten Ziele schließen die Studie ab. [...]

Schlagworte

Vollstreckbare Urkunde, Bauträgervertrag, Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle, Nachweisverzicht, Unterwerfungserklärung, BGHZ 139; 387, Rechtswissenschaft

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zur Rechtswissenschaft
  • ISSN
    1435-6821
  • Band
    188

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