Heinrich Amadeus Wolff - Haushaltsentlastung auf Kosten der Beamten im Beitrittsgebiet
Die Anrechnung der Rente auf die Versorgung bei Beamten mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet gem. §14 Abs. 5 BeamtVG und §12a BeamtVG
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Über das Buch
Rezension
„Die Arbeit des Verfassers verdient Bewunderung. Die geprüften Normen des Beamtenversorgungsrechts sind äußert kompliziert und undurchsichtig formuliert. [...] Wenn jetzt der Versuch unternommen wird, zu den vom Verfasser genannten Verfassungsrechtsproblemen eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen, ist mit sehr langer Verfahrensdauer zu rechnen [...]. Aber vielleicht ist das Buch dann doch ein Anreiz, das Verfahren in Angriff zu nehmen.
Daher wird das Buch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten zur Beschaffung empfohlen, die mit entsprechenden Verfahren rechnen müssen, ebenso den Dienstrechtsministerien des Bundes und der Länder im Osten Deutschlands. Da aber ganz allgemein wichtige verfassungsrechtliche Ausführungen zur Frage der Rentenanrechnung auf Versorgungsbezüge enthalten sind, sollten auch Verfassungs- und Verwaltungsgerichte sowie Dienstrechtsministerien der West-Länder das Buch Wolffs beschaffen. Gleiches gilt von Berufsverbänden [...].“
– Rudolf Summer in: Zeitschrift für Beamtenrecht, Jg. 58 (2010), H. 11, S. 394f.
Zum Inhalt
Die Beamten von Bund und Ländern, die vor 1990 in der DDR erwerbstätig waren und aufgrund dieser Tätigkeit einen Rentenanspruch erhalten haben, bekommen diese Zeiten nicht auf ihre Versorgung angerechnet. Eine Doppelberücksichtigung dieser Zeiten scheidet aus.
Davon unabhängig werden die betroffenen Beamten mit gemischter Erwerbsbiographie in zweifacher Weise schlechter gestellt. So wird ihnen die Mindestversorgung gekürzt, sofern ihre aus Rente und Versorgung zusammengesetzten gesamten Altersbezüge über dieselben hinausgehen. Dies ist mit dem Gedanken der Mindestversorgung nur schwer zu vereinbaren.
Weiter sieht das Beamtenversorgungsgesetz vor, dass Beamte, die früher einmal für das Ministerium für Staatssicherheit tätig waren oder vergleichbare Dienste geleistet haben, selbst wenn sie dennoch verbeamtet wurden und tadellos nach 1990 Dienst taten, dann nur Gesamtaltersbezüge erhalten, die nicht über die hinausgehen, die ein Beamter an Versorgung erhalten hätte, wenn er nach Beendigung des Dienstes beim MfS mit dem Beamtenverhältnis begonnen hätte. Diese Regelung führt dazu, dass die Betroffenen für ihre Beamtentätigkeit nach 1990 nur teilweise ein Viertel der Versorgung erhalten, die sie unmittelbar durch ihre Dienstleistung erdient haben. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in die erdiente Versorgung gibt es nicht. Die Verfassungswidrigkeit ist offensichtlich.
Zum AutorHeinrich Amadeus Wolff, geb. 1965, Studium der Rechtswissenschaften (1985-1991); Staatsexamina 1991 und 1994; wiss. Mitarbeiter an der Uni Heidelberg, der DHV Speyer und dem BVerfG; Promotion und Habilitation (1996/98) in Speyer; Referent im BMI (1998-2000); Professor an der LMU in München (2000-2006); seit 2006 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht und Verfassungsgeschichte an Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder mit Arbeitsschwerpunkt u.a. im Beamtenrecht. [...]
Schlagworte
Versorgungsrecht, Beamtenrecht, Alimentationsprinzip, Versorgung, Beamte, Rente, Beitrittsgebiet, DDR, Mindestversorgung, Staatssicherheit, MfS, Dienstherr, Versorgungskürzung, Ruhen der Versorgung, Rentenanrechnung, Rechtswissenschaft
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