Jana Schumacher - Illegaler Artenhandel nach dem Bundesnaturschutzgesetz
§66 Abs. 4 - Ein reiner Fahrlässigkeitstatbestand oder eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination?
Lieferung & Versand
Für diesen Artikel wurde keine geeignete Versandart ermittelt. Bitte melden Sie sich bei uns.
- Zahlungsarten:
Über das Buch
Zum Inhalt
Am 1. Januar 1987 trat die geänderte Fassung des BNatSchG in Kraft, welche erstmals die Möglichkeit strafrechtlicher Ahndung von Verstößen gegen den Artenschutz vorsah. Für streng geschützte Arten stellt § 66 Abs. 4 BNatSchG nunmehr auch fahrlässige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen unter Strafrechtsschutz. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand wird § 66 IV BNatSchG überwiegend als Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination verstanden und auch in der Praxis in dieser Form angewendet.
Eine solche Rechtspraxis ist keineswegs selbstverständlich, da ein solcher Konsens bis 1996 nicht bestand, sondern vielmehr davon ausgegangen wurde, dass die Norm als Fahrlässigkeitstatbestand zu verstehen sei. Im Jahre 1996 erging dann jedoch eine Entscheidung des BGH, nach der § 66 IV BNatSchG eine Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination darstelle. Seitdem wird die Norm auch in der Strafverfolgungspraxis nur noch als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination angewendet. Auch die Literatur hat diese Entscheidung weitgehend kritiklos übernommen. Bisher fehlt eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb § 66 IV BNatSchG trotz entgegenstehenden Wortlauts als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination interpretiert werden sollte. Die Arbeit zielt auf die Klärung der Frage ab, ob eine solche Gesetzesinterpretation nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 66 Abs. 4 BNatSchG zulässig ist.
Es handelt sich um eine Problematik, die von erheblicher Bedeutung für die Strafverfolgungspraxis ist. Denn der Nachweis, dass der Täter Kenntnis von dem besonderen Schutz der jeweiligen Art hatte, gelingt nur selten. Dies hat zur Folge, dass § 66 Abs. 4 BNatSchG in der Praxis seit 1996 kaum noch zur Anwendung gelangt. Fahrlässige Verstöße gegen den Artenschutz werden nunmehr fast ausschließlich im Wege des Ordnungswidrigkeitenrechts verfolgt, was im Hinblick auf das hinter § 66 Abs. 4 BNatSchG stehende Schutzgut bedenklich erscheint. [...]
Schlagworte
Umweltrecht, Artenhandel, Strafrecht, Bundesnaturschutzgesetz, Geschüzte Arten, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Rechtswissenschaft
Lieferzeit
Zahlungsarten
Sie können via Paypal, Kreditkartenzahlung oder Vorkasse bezahlen. Firmenkunden können auf Rechnung kaufen.
Lieferzeit
Die Lieferzeit innerhalb Deutschlands beträgt üblicherweise 2 bis 3 Werktage ab Zahlungseingang. Bei Bestellungen an Wochenenden und Feiertagen verzögert sich die Auslieferung entsprechend.
Paket-Versand
Einige Artikel werden aufgrund ihrer Größe, Menge und/oder ihres Gewichtes als Paket versendet.
Verzögerungen
Sollten einige Artikel kurzfristig nicht lieferbar sein oder sich die versprochene Lieferzeit verzögern, werden Sie per E-Mail von uns darüber informiert.
Logistikpartner
Die bestellten Artikel werden von uns schnellstmöglich verpackt und unserem Logistikpartner versandfertig übergeben. Bitte beachten Sie, dass wir auf Verzögerungen, die von unserem Logistikpartner verursacht sind, keinen Einfluss haben.
Sendungsverfolgung
Anhand Ihrer Paket-Identnummer/Sendungsnummer können Sie jederzeit den aktuellen Sendungsstatus Ihres Paketes erfahren. Weitere Informationen zur Sendungsverfolgung erhalten Sie in Ihrer Lieferbestätigung per eMail.
Kontakt
Sie erreichen unseren Kundenservice telefonisch unter 040 398880 0 sowie per E-Mail unter shop@verlagdrkovac.de.