Johannes Schaub - Lohnansprüche gegen den Betriebsveräußerer für Arbeit beim Betriebserwerber im Fall des Widerspruchs nach dem Betriebsübergang
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Zum Inhalt
Als Folge eines Betriebsübergangs wird der Erwerber kraft Gesetzes neuer Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Übergangs in dem Betrieb beschäftigt sind. Die davon betroffenen Arbeitnehmer haben jedoch gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, diesem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Unterrichtung zu widersprechen. Die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seines Widerspruchs zur Verfügung stehende Monatsfrist läuft aber erst ab ordnungsgemäßer Unterrichtung. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung ist ein Widerspruch daher grundsätzlich unbefristet möglich.
Für den Betriebsveräußerer ergibt sich durch die späte Widerspruchsmöglichkeit die Gefahr, dass plötzlich und völlig unvorhersehbar eine Vielzahl von Arbeitnehmern zu ihm zurückkehren kann und er diese von einem Moment auf den anderen beschäftigen muss, was häufig Probleme verursachen kann. Gelingt es nicht auf Anhieb, die Rückkehrer zu beschäftigen, drohen dem Betriebsveräußerer Ansprüche aus dem Annahmeverzug. Sollte er sich dazu entschließen, den zurückkehrenden Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen, entstehe regelmäßig auch erhebliche Kosten für den Betriebsveräußerer (Abfindungsansprüche, Kündigungsschutzklagen, Beschäftigungsqualifizierungsgesellschaften, etc.).
Für den Betriebsveräußerer könnte sich zudem die eher versteckte Gefahr der Inanspruchnahme für die Lohnkosten des Arbeitnehmers ergeben, die in der Phase zwischen Betriebsübergang und Widerspruchsausübung aufgelaufen sind. Diese Abhandlung bearbeitet die noch nicht geklärte Frage, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer nach Widerspruchsausübung im Hinblick auf die vor erfolgtem Widerspruch, aber nach dem Betriebsübergang beim Erwerber geleisteten Dienste zustehen. Diese Frage ist vor allem dann relevant, wenn der Erwerber den Arbeitslohn für den Zeitraum zwischen Betriebsübergang und Widerspruchsausübung aufgrund seiner Insolvenz nicht geleistet hat oder aber beim Erwerber ein…
Schlagworte
Zivilrecht, Arbeitsrecht, Betriebsübergang, Widerspruch, Lohnanspruch, Fehlende Unterrichtung, nachträglicher Widerspruch, Haftung, Unterrichtungsfehler, Schadensersatz
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