Ling-Chuan Wei - Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzungen von Verfahrensgrundrechten im Zivilprozess

99,80 €
99,80 €
inkl. MwSt.
zzgl. Versandkosten

Lieferzeit max. 4 Tage *

Die Menge muss 1 oder mehr sein

Lieferung & Versand

  • Warensendung bis 500 g
    0,00 €
    Lieferzeit max. 4 Tage

Über das Buch

Zum Inhalt

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), der Anspruch auf ein faires Verfahren (Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), der Grundsatz der Waffengleichheit (Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Anspruch auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG und der allgemeine Justizgewährungsanspruch) werden in diesem Beitrag einheitlich als „Verfahrensgrundrechte“ benannt.

Vor 2002 sah der deutsche Gesetzgeber bei Verletzungen von Verfahrensgrundrechten keine fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten vor. Eine solche gravierende Regelungslücke im Rechtsbehelfssystem der Zivilprozessordnung verlief nicht ohne üble Folgen: Zum einen war das BVerfG genötigt, die Rolle der „Superberufungsinstanz“ zu spielen, die der Funktion des BVerfG als „Hüter der Verfassung“ faktisch nicht entspricht; zum anderen wurde auch der EGMR lange Zeit durch das Fehlen einer wirksamen Rechtsschutzmöglichkeit im Fall von Menschenrechtsverletzungen in der deutschen Rechtsordnung belastet, da Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich den Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz in angemessener Frist bestimmt.

Zur Schließung der bestehenden Regelungslücke hatte der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des § 321 a ZPO im Jahr 2002 neu geschaffen, die durch das am 1. 1 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz wieder umgestaltet wurde. Mit der Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO können die Fachgerichte nunmehr selbst Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) im Zivilprozess beseitigen. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit § 198 Abs. 1 GVG für eine Kompensationslösung entschieden, um das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer zu lösen. Ausgespart blieben jedoch alle anderen Verfahrensgrundrechte außer dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Anspruch auf ein Verfahren innerhalb…

Schlagworte

Zivilprozess, Verfahrensgrundrechte, Außerordentliche Beschwerde, Greifbare Gesetzwidrigkeit, Gegenvorstellung, Verfassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde, Verzögerungsrüge, Rechtsmittelklarheit

  • Fachdisziplin
    Zivilrecht & Arbeitsrecht
  • Schriftenreihe
    Schriften zum Zivilprozessrecht
  • ISSN
    1863-3501
  • Band
    42

Lieferzeit

(*) Die Lieferzeit beträgt innerhalb Deutschlands üblicherweise 2 bis 3 Werktage ab Zahlungseingang. Bei Bestellungen an Wochenenden und Feiertagen verzögert sich die Auslieferung entsprechend.