Karsten Rauch - Selbstregulierung in der Energiewirtschaft
– dargestellt an § 8 Abs. 5 EnWG und seinen arbeitsrechtlichen Bezügen –
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Über das Buch
Rezension
„[...] Das Werk bietet eine insgesamt rechtlich vollständig überzeugende und praktisch sehr gut verwertbare Darstellung des Regulierungsmechanismus der Aufstellung und Überwachung eines Gleichbehandlungsprogramms. Es ist der Verdienst dieser Monographie, die bisher kaum beachteten Umsetzungsfragen der Selbstregulierung auf ein wissenschaftlich überzeugendes und auch praktisch verwertbares Fundament zu stellen.“
– Jost Eder und Alexander Bartsch in: Zeitschrift für Neues Energierecht, ZNER 2012, Heft 3
Zum Inhalt
Die Wettbewerbsbelebung auf den netzvor- und netznachgelagerten Elektrizitäts- und Gasversorgungsmärkten hängt maßgeblich davon ab, dass die vorhandene Netzinfrastruktur allen interessierten Netznutzern – unabhängig von Konzernverflechtungen und -interessen – zu gleichen Bedingungen angeboten wird. Schuldner dieses umfassenden Gebots der Nichtdiskriminierung sind nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen des Energiewirtschaftgesetz (= EnWG) Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen.
Die verschiedenen in § 8 Abs. 5 EnWG angeordneten Organisationspflichten konkretisieren insofern das energierechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Ziel der jeweiligen Vorschriften ist es, ein diskriminierungsfreies, transparentes und unabhängiges Netzgeschäft im Sinne der Entflechtungsziele (§ 6 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG) zu gewährleisten. Die im Ordnungsrahmen normierten Vorgaben beschränken sich dabei ausschließlich auf die Aufstellung und Bekanntgabe von internen Verhaltensrichtlinien (sog. Gleichbehandlungsprogrammen) sowie auf die Benennung eines geeigneten Gleichbehandlungsbeauftragten. Weiterführende gesetzliche Konkretisierungen finden sich im EnWG ebenso wenig wie spezielle behördliche Beanstandungs- oder Festlegungskompetenzen. Mithin realisiert sich in § 8 Abs. 5 EnWG nahezu der Prototyp einer verhaltenssteuernden Selbstregulierung.
Neben den öffentlich-rechtlichen (regulatorischen) Vorgaben müssen die verpflichteten Selbstregulierungsadressaten besonders auch die Voraussetzungen und Determinanten des Individual- und Kollektivarbeitsrechts im Blick behalten. Als zentrale Vorschriften sind dabei § 106 S. 1 GewO (= arbeitgeberseitiges Direktionsrecht) sowie die Mitbestimmungstatbestände in § 87 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu nennen. Ebenfalls sollten die Normanwender die Augen nicht gänzlich vor den vorprogrammierten nationalen Gesetzesänderungen – veranlasst durch die Energiebinnenmarktrichtlinien 2009 – verschließen. In Anbetracht der zu beobachtenden…
Schlagworte
Selbstregulierung, Regulierung, Compliance, Eigenüberwachung, Verhaltensrichtlinien, Wirtschaftsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht, Entflechtung, Unbundling, Direktionsrecht, Diskriminierungsfreiheit, Gleichbehandlungsbeauftragte, EnWG, Regulierungsbehörde, Energiebinnenmarktrichtlinien, Betriebswirtschaftslehre, Elektrizitätsmarkt, Energiewirtschaft
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