Lisa von Laffert - Sozialgerichtliche Kontrolle von Schiedsstellenentscheidungen
Unter besonderer Berücksichtigung der Schiedsstellen nach den §§76 SGB XI und 80 SGB XII
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Über das Buch
Rezension
„[…] Die Arbeit ist eine in jeder Hinsicht zu beachtende und lesenswerte Untersuchung. Die Darlegungen, Analyse und Wertungen der Arbeit liefern einen wichtigen Beitrag zu einer kritischen Betrachtung nicht nur der Schiedsstellen, sondern des sozialrechtlichen Schiedswesens insgesamt. […]“
– Heinz-Dieter Gottlieb in: SozialRecht aktuell, 4/2013
Zum Inhalt
Konflikte zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern etwa im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen werden regelmäßig von paritätisch besetzten Schiedsstellen geschlichtet. Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht haben den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI und § 80 SGB XII dabei einen weiten Beurteilungsspielraum zugestanden: Der Schiedsspruch soll gerichtlich nur dahingehend überprüft werden, ob ein zutreffender Sachverhalt zugrundegelegt wurde und die Abwägung in einem fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen wurde.
Die Studie setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine derartig eingeschränkte Kontrolldichte mit der Dogmatik zum Beurteilungsspielraum übereinstimmt und mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Um eine Letztentscheidungskompetenz der Schiedsstellen im Sinne einer funktionalen Gewaltenteilung zu rechtfertigen, müssen diese zu einer gerechten Entscheidung eher als ein Gericht geeignet sein. Das ist in Hinblick auf die gesetzliche Ausgestaltung von Zusammenset-
zung und Verfahren äußerst zweifelhaft. Es werden daher die verschiedenen Ansätze, mit denen die Gerichte eine eingeschränkte Kontrolldichte begründen, umfassend überprüft.
Das Argument, den Vertragsparteien stünde aufgrund ihrer Privatautonomie ein Entscheidungsspielraum zu, ist nur bei einer annähernden Verhandlungsparität der Parteien haltbar. Die Verfasserin legt aber dar, dass die Normen des SGB XI und SGB XII ein Machtgefälle zulasten der Einrichtungen konstruieren, das sich in den Schiedsstellen fortsetzt.
Problematisch ist auch die Heranziehung der allgemeinen verwaltungs-
rechtlichen Dogmatik zu den Letztentscheidungskompetenzen. Hier zeigt ein Vergleich mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich der Schiedsspruch kaum unter die anerkannten Fälle subsumieren lässt, in denen wertenden Entscheidungen von Sachverständigenausschüssen ein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Zwar ist es…
Schlagworte
Schiedsstelle, Schiedsamt, Beurteilungsspielraum, Kontrolldichte, Sachverständigenausschuss, Leistungserbringungsrecht, Rechtswissenschaft, Sozialgericht
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FachdisziplinVerwaltungsrecht & Sozialrecht
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SchriftenreiheStudien zum Sozialrecht
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ISSN1614-6700
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Band8
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