Klaus-Stephan von Danwitz - Staatliche Straftatbeteiligung
Die Bestimmung der Grenzen staatlicher Machtausübung in Form von Tatprovokation und Straftatbegehung
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Über das Buch
Zum Inhalt
Die anzuzeigende Habilitationsschrift weist Tatprovokation und Straftatgestattung als hochriskante "böse Beispiele öffentlicher Autorität" (Georg Jellinek) aus.
Die h.M. hält die Provokation auf dem Gebiet der sog. Organisierten Kriminalität für zulässig. Diese Sicht erweist sich als unhaltbar, stellt man auf das Kriterium des Bundesverfassungsgerichts zur Beurteilung administrativer Akte, die relative Brauchbarkeit, ab: Tatprovokationen tragen - wie das ausgewertete Material belegt - nicht dazu bei, die Hauptverantwortlichen krimineller Gruppen und Szenen zu belangen.
Als Konsequenz für die Strafbarkeit der sog. Zielperson, dem Adressaten der Tatprovokation, ergibt sich, dass das provozierte Geschehen ein Wahndelikt des Provozierten ausmacht. Nach rechtlichen Kategorien divergieren - wiederum entgegen der h. M. - Provokation und Anstiftung. Weder begründet das provozierte Geschehen einen Normgeltungsschaden, noch macht der Rechtsgüterschutzgedanke eine Strafe erforderlich. Die strafrechtliche Beteiligungslehre passt nicht für das Verhältnis von Provokateur und Provoziertem. Der Provokateur ist nicht der Jedermann, an den sich die Steuerungsfunktion der Strafnormen richtet. Er spielt nur die Rolle eines Aufbegehrenden gegen die Strafrechtsordnung. Im Unterschied zur Anstiftung sind die in einen Provokationsvorgang eingebundenen Personen nicht statusgleich. Vielmehr zeichnen sich Provokationen durch ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung aus; in Fällen mangelnden Tatverdachts tritt fehlende Verantwortlichkeit des Provozierten hinzu. Die durch Provokation erfolgte Fremdbestimmung löst den Entscheidungsfreiraum der Zielperson auf. In Entsprechung zur Chronologie von Ansprache und Reaktion des Provozierten macht der Verlust der Autonomie einen Strafrechtsausschließungsgrund aus. Dieser ist vor dem objektiven Tatbestand zu verorten.
Teils als Rechtfertigungsgrund entwickelte Modelle der Straftatgestattung wollen "unbeteiligte Privatpersonen"…
Schlagworte
Anstiftung, Provokation, Organisierte Kriminalität, Strafrechtsausschließungsgrund, Straftatgestattung, Keuschheitsprobe, Strafrecht, Rechtswissenschaft, Habilitation
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FachdisziplinStrafrecht & Kriminologie
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SchriftenreiheStrafrecht in Forschung und Praxis
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ISSN1615-8148
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Band53
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