Lena-Maria Gaese - Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrates bei völkerrechtskonformem Staatenverhalten?
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Über das Buch
Rezension
„[...] Ihre Überlegung dabei ist so einfach wie eingängig: Müssen Völkerrechtsverletzungen vorliegen, damit der UN-Sicherheitsrat nach Maßgabe der Charta tätig werden und geeignete Zwangsmaßnahmen vorschlagen kann? Zur Beantwortung der Frage unterwirft Gaese insgesamt 26 Fallbeispiele (darunter die Konflikte in Palästina, Korea, Irak, Jugoslawien, Somalia und Libyen) einem Praxistest, wobei sie jeweils den Hintergrund, die völkerrechtliche Einordnung und die entsprechende(n) Resolution(en) im Blick hat. [...]“
– Martin Schwarz in: Portal für Politikwissenschaft, 28.08.2014
Zum Inhalt
Nach den beiden verheerenden Weltkriegen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde die Organisation der Vereinten Nationen gegründet, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und den Menschen von der Geißel des Krieges zu befreien. Man hatte aus dem Versagen des Völkerbundes, der nicht in der Lage gewesen war, das Versinken der Welt in zwei kurz aufeinanderfolgende Kriege zu verhindern, die Lehren gezogen. Mit dem Sicherheitsrat wurde ein zentrales Entscheidungsorgan geschaffen, das für die Staatengemeinschaft verbindlich und in ihrem Namen die Anwendung von wirksamen Maßnahmen gegen einen Friedensstörer beschließen kann. Der Sicherheitsrat wurde damit wichtigstes Organ für die Sicherung des Friedens.
Nach langer Zeit der Blockade des Sicherheitsrates in Folge der verhärteten Fronten des Kalten Krieges und dem Versuch, insbesondere der fünf Vetomächte, ihre gegensätzlichen Interessen durchzusetzen, ist der Sicherheitsrat Ende der 90iger Jahre wieder zum Leben erwacht und versucht nun, der ihm angedachten Rolle gerecht zu werden.
Mit dem Wiederaufleben des Sicherheitsrates stellt sich die Frage der rechtlichen Einordnung und der Voraussetzungen seiner Eingriffsbefugnisse, insbesondere der Zwangsmaßnahmen unter Kapitel VII der UN-Charta. Diese können, als einzige Ausnahmen zu dem völkerrechtlichen Gewaltverbot, sogar die Anwendung militärischer Gewalt legitimieren. Dem Sicherheitsrat wird so ein Gewaltmonopol eingeräumt.
Es stellt sich die Frage, ob diese Zwangsmaßnahmen ein völkerrechtswidriges Verhalten voraussetzen, und so nur der Akteur, der sich völkerrechtswidrig verhält, Adressat der Maßnahmen werden kann. Der Sicherheitsrat würde dann die Funktion ähnlich eines Strafrichters übernehmen. Andererseits könnte auch schon die Gefahr für das Schutzgut, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, ausreichend sein, unabhängig davon, ob, und wenn ja welcher Akteur gegen Völkerrecht verstoßen hat. Auch…
Schlagworte
UN-Sicherheitsrat, Friedensbegriff, Friedenssicherung, UN-Charta, Zwangsmaßnahmen, Völkerrechtswidrigkeit, UN-Resolutionen, Rechtsbindung des UN-Sicherheitsrates, Praxis des UN-Sicherheitsrates, Auslegung der UN-Charta, Palästina, Korea, Irak, Jugoslawien, Somalia, Libyen, Rechtsstaatlichkeit, Völkerrecht, UN, Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Staatengemeinschaft, Sicherheitsrat
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FachdisziplinStaatsrecht, Verfassungsrecht & Völkerrecht
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SchriftenreiheStudien zum Völker- und Europarecht
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ISSN1613-0979
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Band115
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