Sarah Gersch - Der Vertragsarzt in der Leistungserbringung zugelassener Krankenhäuser

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Über das Buch

Rezension

„[...] Die Dissertation trägt im besten Sinne die Hand­schrift einer Praktikerin, die immer auch das tatsäch­liche Leistungs­geschehen und die wirtschaft­lichen Implika­tionen im - anwaltlichen - Blick hat. Wer Orien­tierung in der Recht­sprechung und Litera­tur sowie konkrete Positionen und Anregungen zu diesem Thema sucht, wird zukünftig zu diesem Werk greifen.“

– Richterin am Bundessozialgericht Dr. Ruth Düring in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht, NZS 2/2015

Zum Inhalt

Die Krankenhausbehandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erfolgt in Krankenhäusern, die zur Versorgung dieser Patienten zugelassen sind. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass die Einrichtung jederzeit verfügbares ärztliches Personal vorhält. Bis 2007 bestand das ärztliche Personal in Krankenhäusern im Wesentlichen aus angestellten oder beamteten Ärzten, während die patientenbezogene Tätigkeit eines Vertragsarztes für ein Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der vertragsärztlichen Tätigkeit unvereinbar war. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2007 eine Neuregelung eingeführt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV), nach der die Tätigkeit eines Vertragsarztes mit der Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus vereinbar ist. Ein Vertragsarzt kann seither – jedenfalls vertragsarztrechtlich – neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit auch ärztliche Hauptleistungen (z.B. Operationen) für ein Krankenhaus durchführen. Erfolgt diese Tätigkeit selbständig und erhält der Vertragsarzt hierfür vom Krankenhaus ein frei vereinbartes Honorar, wird diese Tätigkeitsform auch als honorarärztliche Tätigkeit bezeichnet.

Aus der punktuellen Änderung im Vertragsarztrecht sind zahlreiche Folgefragen erwachsen, die der Gesetzgeber nicht angemessen ausgestaltet hat. Die Autorin widmet sich insbesondere der Frage, ob Krankenhaushauptleistungen durch nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte Krankenhausleistungen nach den krankenhausrechtlichen Vorschriften sind und ob selbständige Vertragsärzte als jederzeit verfügbares ärztliches Personal im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zu bewerten sind. Weiterhin wird u.a. geprüft, ob die Behandlung eigener Patienten durch einen Vertragsarzt im Krankenhaus außerhalb des Belegarztmodells gegen ärztliches Berufsrecht verstößt. [...]

Schlagworte

Honorararzt, Vertragsarzt, Krankenhausrecht, SGB V, AOP-Vertrag, Krankenhausorganisation, Medizinrecht, Sozialrecht, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, Ambulantes Operieren, Bundessozialgericht

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Medizinrecht in Forschung und Praxis
  • ISSN
    1861-1508
  • Band
    44

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