Guido Radtke - Der Kausalitätsgegenbeweis des Versicherungsnehmers nach der VVG-Reform 2008

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Über das Buch

Zum Inhalt

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber unter anderem das Recht der Obliegenheiten neu geregelt. Ausführlich in der Literatur behandelt wurde bislang das Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit. Die Neuregelungen zum Kausalitätsgegenbeweis standen dagegen im Hintergrund der Diskussion. Diese Lücke schließt die vorliegende Abhandlung. Der Autor untersucht eingehend die Voraussetzungen für den vom Versicherungsnehmer zu führenden Kausalitätsgegenbeweis anhand von in der Praxis bedeutsamen Obliegenheitsverletzungen. Dabei kommt vor allem der gesetzlichen Neuregelung zum Kausalitätsgegenbeweis in § 28 Abs. 3 S. 1 VVG bei der Verletzung von Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten enorme praktische Bedeutung zu. Die Praxis zeigt, dass diese Neuregelung Versicherer erheblich härter trifft, als das quotale Leistungskürzungsrecht. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis, stellt sich die Frage nach einer quotalen Leistungsfreiheit nicht mehr. Dabei kann der Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG den Kausalitätsgegenbeweis auch bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen führen. Ebenso bedeutsam ist damit der Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt. Die Unterscheidung zwischen Arglist und Vorsatz ist bislang nur unzureichend geklärt. Die Abhandlung arbeitet die versicherungsspezifische Komponente der Arglist heraus und zeigt eine für die Praxis taugliche Lösung auf. [...]

Schlagworte

Kausalitätsgegenbeweis, Versicherungsrecht, Arglist, VVG-Reform, Versicherungsvertragsgesetz, Obliegenheitsverletzung, Anzeigeobliegenheiten, Auskunftsobliegenheiten, Aufklärungsobliegenheiten

  • Fachdisziplin
    Zivilrecht & Arbeitsrecht
  • Schriftenreihe
    Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht
  • ISSN
    1613-2599
  • Band
    40

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