Aleksandra Janković - Vererben an Minderjährige unter Ausschluss der gesetzlichen Vertretung
Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Familien-, Erb- und Stiftungsrecht
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Über das Buch
Rezension
„[...] So handelt es sich hier um einen interessanten Ansatz einer Instrumentalisierung der Stiftungsidee, der wegen vielfacher Unsicherheiten etwa zur Dauer der Stiftung und des Bestehens und er Pfändbarkeit von Anwartschaftsrechten gleichwohl vertiefter Untersuchung und einer Bestätigung durch die Praxis bedarf.“
– Christoph Mecking in: Stiftung & Sponsoring, S&S 01/2020
Zum Inhalt
Ein minderjähriges Kind wird zu seinem Wohl grundsätzlich im Rahmen der Vermögenssorge gesetzlich durch die Eltern vertreten. Jedoch kann es vorkommen, dass ein Erblasser dem eigenen Sohn oder der Tochter eine ordentliche Vermögenssorge im Hinblick auf das Kindsvermögen aus verschiedenen Gründen nicht zutraut. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 155 ff.) hat zum Zwecke des Minderjährigenschutzes klargestellt, dass die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes durch seine Eltern „Fremdbestimmung“ sei, die sich lediglich aufgrund des Bedürfnisses des Minderjährigen nach Schutz und Hilfe rechtfertigen ließe. Der volljährig Gewordene solle sich in seinem weiteren Leben ohne unzumutbare Belastungen entfalten können, insbesondere wenn er seine Schulden nicht selbst zu verantworten hat. Nicht allein vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass ein Erblasser dafür Sorge tragen wollen wird, seinem minderjährigen Nachkömmling den Nachlass zu erhalten.
Zwar wird Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, gem. § 1638 BGB nicht von den Eltern verwaltet, wenn dies in der letztwilligen Verfügung bestimmt wurde. Von der Verwaltung ausgeschlossene Sorgeberechtigte haben dann keinen Zugriff auf das der elterlichen Vermögenssorge entzogene, also elternfreie Vermögen. Gleichwohl haftet der Minderjährige mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten, da im Hinblick auf die Haftung keine Trennung zwischen den verschiedenen Vermögensmassen des elternfreien und von den Eltern verwalteten Vermögens entsteht.
Mit der Einführung des § 1629a BGB sollte den neuen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden. Allerdings hilft auch diese Vorschrift dem Minderjährigen nicht weiter. Hiernach kann zwar die Haftung beschränkt werden, nichtsdestotrotz werden bei dem Modell der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB sämtliche Vermögensgegenstände, Verfügungen und Vollstreckungsmaßnahmen zu einer von zwei gesonderten…
Schlagworte
Erbrecht, Familienrecht, Erblasser, Nachlass, Vermögen, Minderjährigkeit, Stiftung, Testamentsvollstreckung, Stiftungsrecht, Nacherbschaft, Anwartschaftsrecht, Vermögensverwaltung, Haftung, Familienrecht, Zivilrecht, Vererben
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FachdisziplinZivilrecht & Arbeitsrecht
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SchriftenreiheStudien zum Erbrecht
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ISSN1865-309X
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Band22
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