Markus Klett - Kooperationspflichten im privaten Baurecht

Eine notwendige Ergänzung in Schuldnermehrheiten

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Über das Buch

Zum Inhalt

Der Gesetzgeber hat Anfang 2018 mit der Baurechtsreform eine umfassende Modernisierung im privaten Baurecht vorgenommen. Dabei wurde u. a. der § 650t BGB eingeführt.

Mit dieser Vorschrift wird das Ziel verfolgt mittels einer Einrede des überwachenden Architekten gegenüber dem Bauherrn die Nacherfüllungsbefugnis des Bauunternehmers zu stärken, sofern dieser neben dem überwachenden Architekten für einen Baumangel gesamtschuldnerisch haftet.

Der Verfasser nimmt eine Abgrenzung zwischen der gesamtschuldnerischen Haftung und der gestuften Haftung im privaten Baurecht vor und zeigt verschiedene Probleme in diesem Zusammenhang auf.

Diese Probleme betreffen u. a. die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 650t BGB auf Überwachungsfehler des Architekten, wobei eine Anwendung der Vorschrift bei einem Planungsfehler des Architekten ausgeschlossen ist. Zudem kann der überwachende Architekt nach dem Wortlaut der Vorschrift die Leistung gegenüber dem Bauherrn verweigern, bis der Bauherr dem Bauunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dementsprechend liegt der Schutz der Nacherfüllungsbefugnis des Bauunternehmers in den Händen des überwachenden Architekten, sodass dieser durch eine Nichtausübung der Einrede umgangen werden kann.

Auch ist im privaten Baurecht unklar, wie der Sekundärschuldner einen erfolgs-versprechenden Regress beim Primärschuldner im Fall einer gestuften Haftung nehmen kann.

Es werden vom Verfasser verschiedene Lösungswege zu diesen Problemen unter Heranziehung der bestehenden Rechtslage erörtert. Der Verfasser zeigt auf, aus welchen Gründen diese Lösungswege aus seiner Sicht als unzureichend zu betrachten sind. Nachfolgend werden vom Verfasser weitergehende Lösungen zu den aufgezeigten Problemen mittels Kooperationspflichten untersucht. Hierbei stellt der Verfasser die Notwendigkeit und die rechtliche Grundlage für Kooperationspflichten im privaten…

Schlagworte

Schuldnermehrheit, Gesamtschuld, Gestufte Haftung, Kooperationspflichten, Privates Baurecht, Gleichstufigkeit, Architekt, Bauunternehmer, Spieltheorie, Kooperation, Bauherr, Leistungsverweigerungsrecht

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Schriften zum Bau- und Vergaberecht
  • ISSN
    1866-8976
  • Band
    38

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