Sven Harms - Das Augenscheinsersatzobjekt im Strafprozess

78,00 €
78,00 €
inkl. MwSt.
zzgl. Versandkosten

Lieferzeit max. 4 Tage *

Die Menge muss 1 oder mehr sein

Lieferung & Versand

  • Warensendung bis 500 g
    0,00 €
    Lieferzeit max. 4 Tage

Über das Buch

Zum Inhalt

Augenscheinsersatzobjekte sind Gegenstände, die anstelle eines an sich gebotenen Ortstermins in der Hauptverhandlung durch das Gericht einer Betrachtung unterzogen und ggfs. im Urteil verwertet werden. Typische und in der Praxis sehr häufige Beispiele sind Fotografien des Tatorts, Skizzen des Unfallortes, Karten oder auch Modelle. So hatte sich etwa der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren mit der Zulässigkeit der Verwertung des Modells einer Segelyacht durch das erstinstanzliche Gericht zu befassen.

Die Augenscheinsersatzobjekte werden häufig bereits von den ermittelnden Polizeibeamten bei der Aufnahme des Tatorts erstellt und stehen dann in der Hauptverhandlung von Anfang an zur Verfügung. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht Personen mit der Erstellung eines Ersatzobjekts erst betraut.

An diese Praxis der Gerichte knüpfen sich vielfältige Probleme einer zutreffenden dogmatischen Erfassung an. Schon die Rechtsnatur der diversen Augenscheinsersatzobjekte ist unklar.

Wird mit ihnen ein Augenscheinsbeweis geführt oder sind sie nur Hilfsmittel, um etwa die Aussage eines Zeugen zum Tatgeschehen zu verdeutlichen? Wie ist die vom Gericht erst mit der Erstellung eines Ersatzobjekts betraute Person (der sogenannte Augenscheinsgehilfe) rechtlich einzuordnen, handelt es sich um einen Zeugen, einen Sachverständigen oder um etwa anderes? Ferner: Wie ist die Besichtigung des originären Augenscheinsobjekts durch den Augenscheinsgehilfen rechtlich zu bewerten, handelt es sich um eine Augenscheinseinnahme im Sinne der Strafprozessordnung oder ist diese dem Richter vorbehalten? Darf das Gericht sich in der Hauptverhandlung überhaupt mit einem Augenscheinsersatzobjekt anstelle einer Ortsbesichtigung zufrieden geben? Was gilt, wenn im Rahmen eines Beweisantrages gerade ein Ortstermin verlangt wird? Darf sich das Gericht dann auch mit der Betrachtung eines Ersatzobjekts begnügen, das Beweismittel also austauschen?…

Schlagworte

Augenschein, Augenscheinsersatzobjekt, Augenscheinssurrogat, Augenscheinsmittler, Augenscheinsgehilfe, Beweismittel, Beweisantragsrecht, Aufklärungspflicht, Rechtswissenschaft

  • Autor*in
    Sven Harms
  • Seiten
    318
  • Jahr
    Hamburg 2006
  • ISBN
    978-3-8300-2527-6
  • Fachdisziplin
    Strafrecht & Kriminologie
  • Schriftenreihe
    Strafrecht in Forschung und Praxis
  • ISSN
    1615-8148
  • Band
    73
  • Fachbereich
    Jura

Lieferzeit

(*) Die Lieferzeit beträgt innerhalb Deutschlands üblicherweise 2 bis 3 Werktage ab Zahlungseingang. Bei Bestellungen an Wochenenden und Feiertagen verzögert sich die Auslieferung entsprechend.