Michael Rudersdorf - Das intendierte Ermessen
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Zum Inhalt
Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Intendiertes Ermessen liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vorgezeichnet ist, obwohl es sich bei der Norm – dem Wortlaut nach – um eine Kann-Bestimmung handelt. Grundsätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Regelfallentscheidung zu treffen. Nur in Ausnahmefällen muss – dem Wortlaut der Norm entsprechend – nach allgemeinem Ermessen entschieden werden.
Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig und wirken sich auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermaßen aus. So findet im Regelfall keine Ermessensentscheidung statt, da das Abwägungsergebnis bereits gesetzlich vorgegeben ist. Aus diesem Grund entfällt auch die diesbezügliche Begründungspflicht der Behörde.
Ferner führt es zu einer Ausweitung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse. Während eine Ermessensentscheidung gemäß § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist, sind die Fragen, ob eine bestimmte Entscheidung gesetzlich intendiert und im konkreten Fall zu treffen ist, vollumfänglich justiziabel.
Seitdem die Rechtsfigur des intendierten Ermessens vor fast 30 Jahren entwickelt worden ist, hat sie stetig an Bedeutung gewonnen. Während das intendierte Ermessen anfangs nur zur Behebung rechtswidriger Zustände herangezogen wurde, gibt es derzeit praktisch keinen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts mehr, in dem es noch nicht angewandt worden ist. Zudem wenden – neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit – auch andere Gerichtsbarkeiten die Rechtsfigur in einer mehr oder weniger ähnlichen Form an.
Während die Rechtsprechung das intendierte Ermessen bzw. ähnliche Formen seit langem anerkennt und mit der größten Selbstverständlichkeit anwendet, steht die Literatur ihm aber – aus den verschiedensten Gründen – überwiegend kritisch bis ablehnend…
Schlagworte
Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Verwaltung, Ermessen, Bundesverwaltungsgericht, Gesetzesauslegung, Ermessensschrumpfung, Muss-Vorschrift, Koppelungsvorschrift, Rechtsfortbildung, VwGO
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FachdisziplinVerwaltungsrecht & Sozialrecht
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SchriftenreiheStudien zum Verwaltungsrecht
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ISSN1613-1002
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Band51
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