Stephan Tögel - Der Irrtum bei Vertragsschluss und dessen Risiko für die Vertragspartner

Rechtsvergleichend betrachtet am Beispiel des deutschen und österreichischen Rechts, des englischen Rechts sowie des DCFR und des CESL

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Über das Buch

Zum Inhalt

Die rechtliche Behandlung von Willenserklärungen, die unter dem Einfluss von Fehlvorstellungen zustande gekommen sind, ist seit langem eines der komplexesten Probleme des Vertragsrechts. Die Schwierigkeit der Materie hängt unmittelbar damit zusammen, dass verschiedene schützenswerte Interessen meist gegenläufig aufeinander treffen. Zum einen soll dem Willen des sich erklärenden Vertragspartners die von diesem gewollte Wirkung verschafft werden, gerade wenn er sich bei der Abgabe der Willenserklärung geirrt hat. Zum anderen möchte der Vertragspartner des Erklärenden sichergestellt wissen, dass er sich auf die von dem anderen kundgegebene - wenn möglicherweise für den Erklärenden auch „falsche“ - Willenserklärung verlassen kann, weil er sie in einem bestimmten Sinn verstanden hat.

Der Verfasser untersucht dieses Spannungsverhältnis und das hieraus resultierende Risiko für die Vertragspartner und etwaige Dritte ausgehend von der deutschen Regelung des § 119 BGB. Neben der rechtsgeschichtlichen Entstehungsgeschichte vergleicht er die Regelung des deutschen § 119 BGB mit den korrespondierenden Regelungen des englischen und des österreichischen Rechts, des Draft Common Frame of Reference (DCFR) sowie des Common European Sales Law (CESL). Er beleuchtet dabei insbesondere auch den der jeweiligen Rechtsordnung oder den jeweiligen Regelungswerken immanenten gesamtsystematischen Zusammenhang. Die Untersuchung setzt sich abschließend mit der häufig am deutschen Recht geäußerten Kritik der Gefährdung des Verkehrsschutzes Dritter auseinander und betrachtet die Anfechtung nach § 119 BGB im Gesamtgefüge der deutschen Rechtsordnung. [...]

Schlagworte

Rechtsvergleichung, DCFR, CESL, ABGB, Österreichisches Recht, Englisches Recht, Irrtumsanfechtung, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, Eigenschaftsirrtum, Risiko, § 119 BGB, Vertragspartner

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