Karsten Schaudinn - Der Schutz vertraglicher Drittaufrechnungsbefugnisse im Insolvenzverfahren

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Über das Buch

Zum Inhalt

Seit dem 1.1.19991 hat die Insolvenzordnung das Nebeneinander von Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung beendet und für das gesamte Bundesgebiet einheitliche wurden.2 Eine wesentliche Abweichung zum bisherigen Recht ist die Erweiterung der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsvorschriften um den Schutz auch der kraft Vereinbarung geschaffenen Aufrechnungslage vor den Folgen des Insolvenzverfahrens, § 94 2. Alt. InsO, die nach dem Wortlaut des Gesetzes nunmehr den gleichen Schutz wie eine kraft Gesetzes entstandene Aufrechnungslage besitzen soll. Diese insolvenzrechtliche Gleichstellung von gesetzlicher und vertraglicher Aufrechnung wird in weiten Teilen der Literatur ebenso wie in der Rechtsprechung als unsystematisch und mit den Zielen der Insolvenzrechtsreform als nicht vereinbar kritisiert. Trotz dieser Bedenken schien es aber zunächst so,3 als sichere der Normbefehl in § 94 2. Alt. InsO dem vertraglich zur Aufrechnung befugten Insolvenzgläubiger in jedem Fall eine bevorzugte Befriedigung vor der Gemeinschaft der ungesicherten Gläubiger.

Diese Arbeit geht der Frage nach, wie weit vertragliche Aufrechnungslagen in der Insolvenz Bestand haben. Ausgangspunkt der Untersuchung ist der Schutz der gesetzlichen Aufrechnungslage außerhalb und innerhalb der insolvenzrechtlichen Vorschriften und die Frage nach der Rechtfertigung dieses Schutzes. Daran anschließend wird überprüft, ob die vertragliche Aufrechnungslage den gleichen zivilrechtlichen Schutz wie eine kraft Gesetzes entstandene Aufrechnungslage erfährt und wo die Grenzen der Gleichstellung von gesetzlicher und vertraglicher Aufrechnung verlaufen.

Abschließend wird der vorinsolvenzliche Schutz der vertraglichen Aufrechnungslage unter Berücksichtigung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes auf die insolvenzrechtliche Regelung übertragen und anhand der in der Praxis häufig vertretenen Typen vertraglicher Aufrechnungsvereinbarungen überprüft. Einen Schwerpunkt bildet hierbei die…

Schlagworte

Aufrechnungsvertrag, Insolvenzordnung, Gläubigergleichbehandlung, Drittaufrechnungsbefugnis, Konzernverrechnungsklausel, Aufrechnung, Insolvenzrecht, Rechtswissenschaft

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