Kemal Erarslan - Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge durch betriebliche Übung im Lichte der Vertragstheorie des Bundesarbeitsgerichts
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Zum Inhalt
Tarifvertragliche Bezugnahmeklauseln haben eine überragende Bedeutung in der Arbeitsvertragsgestaltung. Das ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass Arbeitgeber in der Regel ein großes Interesse daran haben, tarifvertragliche Regelungen zur Anwendung kommen zu lassen, jedoch in den meisten Arbeitsverhältnissen die Voraussetzungen für eine unmittelbare und zwingende Geltung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG nicht gegeben sind.
Diese normative Wirkung eines Tarifvertrages setzt grundsätzlich die Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien voraus. Dafür ist gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf Arbeitnehmerseite zwingend die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft erforderlich, während auf Arbeitgeberseite die Tarifbindung durch die Mitgliedschaft in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder durch die Eigenschaft als vertragsschließende Partei des Tarifvertrages begründet werden kann. In der betrieblichen Praxis sind jedoch oftmals entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder beide Vertragsparteien nicht tarifgebunden. Um die Anwendung der gewünschten tarifvertraglichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis dennoch sicherzustellen, ohne das gesamte Tarifwerk oder einzelne tarifliche Regelungen in den Arbeitsvertrag übertragen zu müssen, bedienen sich die Arbeitsvertragsparteien in der Regel der Technik der arbeitsvertraglichen Bezugnahme.
Im Blickpunkt stehen die Arbeitsverhältnisse beim privaten Arbeitgeber. Zunächst werden hierzu die Grundsätze der vom BAG entwickelten Vertragstheorie sowie wichtige Aspekte der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge losgelöst voneinander herausgearbeitet. Die auf diesem Wege ermittelten Rahmenbedingungen sind sodann der Ausgangspunkt, von dem aus die beiden Themen zusammengeführt werden. Hierbei wird die einschlägige Rechtsprechung des BAG analysiert und bewertet. Falls die Ergebnisse der Rechtsprechung nicht überzeugen können, werden alternative – auf Grundlage der…
Schlagworte
Arbeitsrecht, Betriebliche Übung, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Bundesarbeitsgericht, Rechtsgeschichtliche Auslegung, Vertragstheorie
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FachdisziplinZivilrecht & Arbeitsrecht
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SchriftenreiheSchriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse
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ISSN1435-6848
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Band240
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