Philipp Kutscher - Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO

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Über das Buch

Zum Inhalt

Mit der Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit durch den Schuldner im Insolvenzverfahren gehen vielfältige Probleme einher, welche die Literatur und Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit beschäftigen. Der Insolvenzverwalter kann Fortführung und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit des selbstständig Tätigen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) weder fordern noch verhindern. Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt selbst nicht dem Insolvenzbeschlag und ist damit der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters entzogen.

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens hat der Gesetzgeber sich dieser Problematik angenommen und mit den neu eingefügten Absätzen des § 35 InsO spezielle Regelungen für selbstständig tätige Insolvenzschuldner eingefügt. Dreh- und Angelpunkt der Neuregulierung ist die vom Insolvenzverwalter abzugebende Negativ- bzw. Positiverklärung.

Blickt man auf den vielfältigen Diskurs im Dunstkreis der Gesetzesänderung, darf man daran zweifeln, ob der Gesetzgeber mit der Neuregulierung das im Kern bezweckte Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit erreicht hat oder vielmehr das Gegenteil. In Literatur und Rechtsprechung sind weiterhin zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren höchst umstritten. Bereits die Kernfrage der Reichweite der Positiv- wie der Negativerklärung wird uneinheitlich beantwortet.

Vor diesem Hintergrund will der Autor die bisherige Diskussion im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung aufgreifen, Problemfelder aufzeigen und Lösungsmöglichkeiten herausarbeiten. [...]

Schlagworte

Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Selbstständige Tätigkeit, Negativerklärung, Positiverklärung, Haftung Insolvenzverwalter, Restschuldbefreiung, § 35 Abs. 2 InsO,Freigabe

  • Fachdisziplin
    Verwaltungsrecht & Sozialrecht
  • Schriftenreihe
    Studien zur Rechtswissenschaft
  • ISSN
    1435-6821
  • Band
    462

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