Thomas Vogt - Die gesetzliche Ausgestaltung von Direktansprüchen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers
Eine Betrachtung des deutschen und norwegischen Rechts unter Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Aspekte
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Zum Inhalt
Haftungs- bzw. Schadensfälle werfen – soweit der Schädiger haftpflichtversichert ist – die Frage auf, in welcher Beziehung der Geschädigte zum Schädiger einerseits und zu dessen Haftpflichtversicherer andererseits steht. Dem Geschädigten ist oftmals alleine mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nicht hinreichend gedient, da der Schädiger insolvent oder der eingetretene Schaden so erheblich sein kann, dass die finanziellen Mittel des Schädigers alleine zur Leistung von Schadensersatz nicht ausreichen. In derartigen Fällen geht das Interesse des Geschädigten dahin, einen finanziell leistungsfähigen Dritten (den Haftpflichtversicherer des Schädigers) direkt auf Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen.
Der Verfasser behandelt im ersten Teil die gesetzliche Ausgestaltung derartiger Direktansprüche eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im deutschen und norwegischen Recht. Der Beschränkung derartiger Direktansprüche auf die Varianten des § 115 VVG im deutschen Recht steht ein grundsätzlich gesetzlich normierter Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gem. § 7 – 6 des norwegischen Versicherungsvertragsgesetzes bei allen Arten von Haftpflichtversicherungen gegenüber.
Im Anschluss hieran geht der Verfasser in einem zweiten Teil darauf ein, nach welchem Recht sich in Deutschland bzw. Norwegen bestimmt, ob bzw. inwieweit bei einem Haftungs- bzw. Schadensfall mit Bezügen zu ausländischen Rechtsordnungen, der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. In Deutschland gelten hierfür positivrechtlich verankerte Normen wie bspw. Art. 18 Rom II bzw. Art. 40 Abs. 4 EGBGB; in Norwegen finden sich diesbezüglich keine positivrechtlich verankerten Rechtsnormen, so dass auf Richter- bzw. Gewohnheitsrecht zurückgegriffen werden muss. [...]
Schlagworte
Rechtswissenschaft, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Haftpflichtversicherung, Direktanspruch, Rechtsvergleichung, Direktanspruchsstatut, Norwegen, Deutschland, Art. 18 RON II-VO, Art. 40 ABS. 4 E6B6B, Leros Strength
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FachdisziplinZivilrecht & Arbeitsrecht
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SchriftenreiheStudien zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht
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ISSN1613-0987
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Band52
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