Carolin Ostendorf - Die gesetzliche Rücklage der UG (haftungsbeschränkt)

Eine Betrachtung im Vergleich mit der gesetzlichen Rücklage im Aktienrecht

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Über das Buch

Zum Inhalt

Die UG (haftungsbeschränkt) sticht durch ihr geringes Mindeststamm?kapital von lediglich 1 EUR hervor. Als Ausgleich hierfür sieht § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklagenverpflichtung vor, der zufolge ein Viertel des erzielten Jahresüberschusses nicht ausgeschüttet werden darf, sondern in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. An die Stelle der üblichen Kapitalaufbringung tritt bei der UG somit eine sukzessive Kapitalaufholung. Die Literatur kritisiert an der Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG, dass sie – wie auch ihre aktienrechtliche Vorbildnorm § 150 Abs. 2 AktG – unmittelbar an den Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage anknüpft. Insbesondere den Jahresüberschuss mindernde verdeckte Vermögenszuwendungen drohten den mit der Thesaurierung verbundenen Zweck einer sukzessiven Kapitalaufholung zu vereiteln. Doch wie weit reicht die Verpflichtung aus § 5a Abs. 3 GmbHG? Ist die UG verpflichtet, sich die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, offen zu halten? Beschränkt § 5a Abs. 3 GmbHG die Konzern- und Komplementärfähigkeit der UG? Welche Verstoß- und Umgehungsfolgen ergeben sich, insbesondere mit Blick auf Umgehungen mittels verdeckter Vermögenszuwendungen? Die Ausarbeitung befasst sich mit diesen Fragen unter einem stetigen Vergleich mit der aktienrechtlichen Vorbildnorm und vor dem Hintergrund der mit der Einführung der UG sowie der Thesaurierung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke. [...]

Schlagworte

Unternehmergesellschaft, Gesetzliche Rücklage, UG (haftungsbeschränkt), Rücklage, Verdeckte Vermögenszuwendung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Umgehungsschutz, Thesaurierung, Komplementärfähigkeit der UG, Konzernfähigkeit der UG, Gesellschaftsrecht, Aktienrecht

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