Lena Verdenhalven - Die Sicherungsgrundschuld in der Insolvenz des Sicherungsnehmers

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Über das Buch

Rezension

„[...] Wer sich zum Schicksal der Sicherungsgrundschuld in der Insolvenz des Sicherungsnehmers Gedanken macht, wird die Arbeit gerne zur Hand nehmen, und sei es nur, um sich die vielfältigen Aspekte des Themas vor Augen führen zu lassen [...]“

– Christoph A. Kern in: KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht, 3/2013

Zum Inhalt

Die Studie beleuchtet die Aussonderungsbefugnis des Sicherungsgebers in der Insolvenz des Sicherungsnehmers. Diese wird jedenfalls dann anerkannt, wenn der Sicherungszweck erloschen ist und dadurch die Bedingung für die Entstehung des sicherungsvertraglichen Rückgewähranspruchs eingetreten ist. Grund hierfür ist der treuhänderische Charakter der Sicherungsbeziehung: Der Sicherungsnehmer darf von dem ihm eingeräumten dinglichen Recht nur nach Maßgabe der schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung Gebrauch machen.

Die Aussonderung des Sicherungsgebers ist im Hinblick auf § 137 BGB und den sachenrechtlichen numerus clausus nicht einfach zu begründen. Die Aussonderung nach § 47 InsO knüpft nämlich an einer haftungsrechtlichen Zuordnung von Vermögenswerten an. Rechtfertigen lässt sich diese Zuordnung nur über eine normativ-teleologische Betrachtungsweise. Die haftungsrechtliche Zuordnung bestimmt sich damit nicht anhand der dinglichen Zuordnung von Vermögenswerten, sondern orientiert sich daran, wessen Vermögen ein Gegenstand zu Haftungszwecken zugewiesen ist. Dies ist bei der Grundschuld, wie bei allen Treuhandverhältnissen im Immobiliarsachenrecht, besonders problematisch. Hier ist für die dingliche Zuordnung eine besondere Form der Publizität zu wahren: die Grundbuchpublizität. Die Anerkennung der Aussonderung auf Grund haftungsrechtlicher Zuordnung hat zur Folge, dass das Grundbuch im Fall der Insolvenz des Sicherungsnehmers entwertet wird, da die dort publizierte Rechtslage nicht berücksichtigt wird, sondern eine Rechtsverschiebung außerhalb des Grundbuchs stattfindet. Dies ist mit den durch das Grundbuch verwirklichten Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren, so dass die Aussonderung im Immobiliarsachenrecht auf Grund einer von der dinglichen Zuordnung abweichenden haftungsrechtlichen Zuordnung nur dann durchgeführt werden kann, wenn die haftungsrechtliche Zuordnung auch im Grundbuch publiziert wurde. Für die…

Schlagworte

Sicherungsgrundschuld, Insolvenz, Treuhand, Aussonderung, Grundbuch, Doppeltreuhand, Zivilrecht, Insolvenzrecht

  • Fachdisziplin
    Wirtschaftsrecht & Handelsrecht
  • Schriftenreihe
    Insolvenzrecht in Forschung und Praxis (Hrsg.: Prof. Dr. Christian Heinrich)
  • ISSN
    1613-6748
  • Band
    69

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