Michael Schmidt - Die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute

Überlegungen zu einer eigenen Treuepflicht der Kreditinstitute als Stimmrechtsvertreter gegenüber der AG und deren Aktionären

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Über das Buch

Zum Inhalt

Seit etwa 100 Jahren ist die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen. Die vertretenen Positionen bewegen sich zwischen den beiden Extremen "Machtzusammenballung ohne Kapitalrisiko" und "Vertretungslosigkeit der Kleinaktionäre". Trotz der wiederholten Kritik hat die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute die "beharrende Kraft des Faktischen" bewiesen. Die Stimmrechtsvertretung ist insbesondere in großen Publikums-AGs wegen deren weit gestreutem Aktienbesitz von erheblicher Bedeutung. Die dafür und dagegen angeführten Gründe sind vielfältig und werden im einzelnen dargestellt und überprüft. Fraglich ist jedoch, ob auf die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute überhaupt verzichtet werden kann, ob alternative Vertretungsmodelle zur Verfügung stehen, die die Mitwirkung der überwiegend passiven Aktionärsmehrheit entsprechend dem Modell der Aktionärsdemokratie gewährleisten können.

Eine Möglichkeit, die Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute beizubehalten und dennoch deren Nachteile einzuschränken, ist die Einbindung des stimmrechtsvertretenden Kreditinstituts in die Verantwortlichkeits- und Haftungsstruktur der AG. Dies entspräche der These einer wechselseitigen Beziehung von Rechtsmacht und Verantwortung, wie sie in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird. Diese These wurde jedoch im Rahmen der "Theorie der Mitgliedschaft" entwickelt, so dass es fraglich ist, inwieweit die aus der Mitgliedschaft entwickelten Förder- und Rücksichtnahmepflichten auch auf einflussreiche Nichtmitglieder anzuwenden sind. Wenn Kreditinstitute als Stimmrechtsvertreter nun einer solchen Pflichtenbindung auch bei Ausübung von Stimmrechten unterworfen wären, wäre damit ein wirksames Gegengewicht gegenüber den mit der Stimmrechtsvertretung zwingend verbundenen Einflussmöglichkeiten der Kreditinstitute geschaffen.

Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass die Kreditinstitute vorrangig dazu verpflichtet…

Schlagworte

Depotstimmrecht, Vertreterhaftung, Treupflicht, §135 AktG, §128 AktG, Aktienrecht, Girmes-Fall, Stimmrechtsvertretung, Betriebswirtschaftslehre

  • Fachdisziplin
    Spezielle Betriebswirtschaftslehren
  • Schriftenreihe
    Schriftenreihe innovative betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
  • ISSN
    1437-787X
  • Band
    47