Klaus Bast - Die Vorratspfändung des Unterhaltsgläubigers in den Lohnanspruch des Insolvenzschuldners

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Über das Buch

Zum Inhalt

Die in § 850 d Abs. 3 ZPO geregelte Vorratspfändung hat in der vollstreckungsrechtlichen Praxis eine große Bedeutung. Sie privilegiert u.a. den Unterhaltsgläubiger in zweierlei Hinsicht. Zum einen hat dieser gemäß § 850 d Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, über die normalen Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO hinaus auf das für andere Gläubiger unpfändbare Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners Zugriff zu nehmen. Zum anderen ergeben sich für ihn aber auch Vorteile im Hinblick auf den Pfändungsrang der Vorratspfändung. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses entsteht bereits ein rangwahrendes Pfändungspfandrecht auch zugleich wegen der zukünftigen Unterhaltsansprüche an den zukünftigen Lohnansprüchen des Unterhaltsschuldners. Nicht abschließend geklärt ist bislang, wie sich diese Vollstreckungsprivilegien in einem Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners -dann Insolvenzschuldners- auswirken, in dem alle Insolvenzgläubiger gemäß § 1 Abs. 1 InsO nach dem Grundsatz „par conditio creditorum“ gleichmäßig zu befriedigen sind. Es fragt sich, in welchem Umfang die Vorratspfändung den insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverboten, insbesondere dem des § 89 Abs. 1 InsO unterliegt. Hier gibt es zahlreiche Probleme, die bei genauerer Betrachtung in Rechtsprechung und Literatur nicht annähernd geklärt sind.

Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. 2013, Teil I. Nr. 38, S. 2379 ff.) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2014 die für die Vorratspfändung bedeutsame Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO aufgehoben. Hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen die Unterschiede zwischen der Vorratspfändung gemäß § 850 d Abs. 3 ZPO und der in § 832 ZPO geregelten Voraus-/ Dauerpfändung nicht ausreichend beachtet hat. Als Konsequenz wird der Unterhaltsgläubiger entgegen den Zielen des Gesetzgebers zu Lasten der Insolvenzgläubiger begünstigt. [...]

Schlagworte

Forderungspfändung, Vorratspfändung, Voraus-Dauerpfändung, Unterhaltsschuldner, Unterhaltsgläubiger, Insolvenzverfahren, Rangwahrendes Pfändungspfandrecht, Vollstreckungsverbot, Sonstiges Vermögen, Insolvenzmasse, Vorrangbereich, Insolvenzrecht

  • Fachdisziplin
    Wirtschaftsrecht & Handelsrecht
  • Schriftenreihe
    Insolvenzrecht in Forschung und Praxis (Hrsg.: Prof. Dr. Christian Heinrich)
  • ISSN
    1613-6748
  • Band
    96

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