Anna von Seht - Die Zugabengewährung im Wandel der Zeit
Eine vergleichende Untersuchung des deutschen und französischen Rechts
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Zum Inhalt
Der Begriff der Zugabe bzw.prime findet vielfältige Anwendung. So wird das Bild einer „Zu-Gabe“ sowohl im juristischen als auch im ökonomischen Bereich sowie in der Alltagssprache verwendet.
Allgemein handelt es sich sowohl nach deutschem als auch nach französischem Verständnis bei der Zugabe/der prime um eine Ware oder Leistung, die in Zusammenhang mit einem entgeltlichen Vertrag angeboten wird. Die zugegebene Leistung kann dabei vollständig oder teilweise unentgeltlich gewährt werden. Der sog. „Hauptvertrag“ und die Zugabe sind akzessorisch miteinander verbunden. Wegen dieser Akzessorietät wird der Zugabe die grundsätzliche Eignung zugeschrieben, den Kunden bei seinem Entschluss über die Eingehung des Hauptvertrages zu beeinflussen.
In Deutschland wurde mit der Zugabeverordnung, die fast 70 Jahre unverändert Bestand hatte, eine der restriktivsten Zugaberegelungen geschaffen, die es im 20. Jahrhundert in Europa gab. Das französische Recht, welches der Freiheit des Handels und des Gewerbes verpflichtet ist, wurde nach und nach verschärft und mündete in der Regelung des Art. L 121-35 C. cons. Ein Vergleich zeigt, dass sich das deutsche und das französische Verbot annäherten und dann 15 Jahre lang fast identisch waren.
2001 erfolgte eine „Kehrtwende“ bei der deutschen Einschätzung der Lauterkeit von Zugaben. Die ZugabeVO trat außer Kraft, ohne dass neue regelnde Vorschriften geschaffen wurden. Zugaben wurden als nötig angesehen, um die deutsche Rechts- und Wirtschaftspolitik zu modernisieren. In Frankreich erfolgte die Aufhebung des generellen Zugabeverbotes erst 2011, entgegen der gesetzgeberischen Überzeugung und nur auf europäischen Druck.
In Deutschland ist die Zugabengewährung mittlerweile anhand allgemeiner Regelungen des UWG zu prüfen. Um die Unlauterkeit zu bejahen, ist eine genaue und ausführliche Begründung im Einzelfall erforderlich. In Frankreich ist die Zugabengewährung weiterhin an Art. L 121-35…
Schlagworte
Zugaben, Vente avec Primes, Zugabeverbote, ZugabeVO, Code de la Consommation, Irreführungsverbot, UGP-Richtlinie, UWG-Reform, Zugabengewährung, § 5 UWG, § 5a UWG, § 4a UWG, § 4 Nr. 4 UWG a. F.
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FachdisziplinWirtschaftsrecht & Handelsrecht
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SchriftenreiheStudien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht
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ISSN1613-3994
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Band130
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