Ahmet Nezir Coskun - Kommunikation und Kooperation durch fachliche Konfrontation zwischen Jugend(gerichts)hilfe und Justiz in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Zugleich ein Beitrag zum Sozialdatenschutz in den behördenübergreifenden Fallkonferenzen
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Über das Buch
Rezension
„[...] kommt der als Dissertation verfassten Publikation von AHMET NEZIR COSKUN besondere Bedeutung zu, da es nach meinem Überblick die erste zusammenfassende wissenschaftliche Arbeit zu diesem Themenkomplex ist. [...] AHMET NEZIR COSKUN hat eine im Großen und Ganzen beachtliche Arbeit vorgelegt. [...] Allen, die sich aus welchem Interesse auch immer mit dem Thema von Kooperation zwischen Jugendhilfe auf der einen Seite und Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht auf der anderen Seite theoretisch oder in ihrer praktischen Arbeit beschäftigen, kann diese Publikation nur empfohlen werden.“
– Klaus Riekenbrauk in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, ZJJ 4/2013
Zum Inhalt
Gegenstand der Studie ist die Kommunikation und Kooperation zwischen Jugend(gerichts)hilfe und Justiz in Verfahren nach dem JGG. Zugleich wird die Problematik des Sozialdatenschutzes im Kontext aktuell in der Praxis sich zunehmender Beliebtheit erfreuender behördenübergreifenden Fallkonferenzen erörtert.
Zentrales Thema ist damit das seit der Entstehung des JGG existierende Spannungsverhältnis zwischen der Jugend(gerichts)hilfe, die durch den sozialrechtlichen Hilfe- und Leistungsgedanken geprägt wird, sowie der Strafjustiz und den Strafverfolgungsbehörden, welche dem strafprozessualen Legalitätsprinzip verpflichtet sind. Die Diskussion um das Verhältnis zwischen Jugendgerichtshilfe und Strafjustiz wurde seit der Neuordnung der Jugendhilfe durch die Einführung des SGB VIII (KJHG – Kinder- und Jugendhilfegesetz), welches das Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 ersetzt hat, und insbesondere durch die im Jahr 2005 neu eingeführte Steuerungsverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 1 SGB VIII neu entflammt. Neuartige Kooperationsmodelle, wie sie sich in einigen Handlungskonzepten zur Bekämpfung von Jugendkriminalität finden, verstärken diese Kontroverse.
Ihre Funktion als „Doppelagentin“ in den Bereichen Gerichtshilfe und Jugendhilfe, einerseits ihre Ermittlungsfunktion nach § 38 Abs. 2 JGG im Verfahren nach dem JGG, andererseits ihre Betreuungspflicht gegenüber den jungen Menschen nach § 52 Abs. 2, 3 SGB VIII während des gesamten Verfahrens, kann die Jugendgerichtshilfe in der Praxis nur unzureichend ausfüllen. In diesem Zusammenhang werden Konzepte vorgestellt, die zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Strafjustiz, Jugendgerichtshilfe und Strafverfolgungsbehörden beitragen sollen.
Zum Schluss wird der Versuch gewagt, die zentrale Kooperationsnorm des § 38 JGG (neben § 52 SGB VIII) neu zu formulieren, um eine klare Abgrenzung der Jugendgerichtshilfe von der Strafjustiz mit ausdrücklich normierten Rechten und Pflichten…
Schlagworte
Jugendstrafverfahren, Jugendgerichtshilfe, Kommunikation, Kooperation, Datenschutz, Sozialdatenschutz, Jugendamt, Jugendrichter, Weiterbildung, Übergangsmanagement, Kooperationspartner, Ambulante Maßnahmen, Jugendstaatsanwalt
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FachdisziplinStrafrecht & Kriminologie
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SchriftenreiheStrafrecht in Forschung und Praxis
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ISSN1615-8148
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Band258
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